Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Versorgungsausgleich - Härtefall

von Härtefall11.07.2009 | 16:33
5768 Ansichten
17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Entnommen auf der Seite - DRV - Durch den Versorgungsausgleich wurde die während der Ehezeit von beiden Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften ( nach Scheidung ) zu gleichen Teilen endgültig aufgeteilt. Dies gilt auch für eine Wiederheirat des oder der Berechtigten aus dem Versorgungsausgleich. Nur in besonderen Härtefällen, zum Beispiel wenn der Versorgungsausgleichsberechtigte verstorben ist, kann der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden. Frage bitte, Was bitte wäre ein sog. Härtefall - kann man Selbiges einmal präzisieren. Danke

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

4
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Härtefall,

ein Härtefall liegt z.B. vor, wenn der Ausgleichsberechtigte gestorben ist, aus seiner Versicherung keine Hinterbliebenenrente gezahlt wird und er oder seine Hinterbliebenen keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenanwartschaften erhalten haben. Gering sind diese Leistungen, wenn sie nicht höher als zwei Jahresbeträge einer Altersvollrente aus den übertragenen Rentenanwartschaften sind. Ihre Rente wird dann nicht gemindert.

Weitere Informationen zum Thema Härtefall können Sie z. B. der Broschüre "Geschiedene: Ausgleich bei der Rente" unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/04__vor__der__rente/geschiedene__ausgleich__rente,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/geschiedene_ausgleich_rente entnehmen.

Wichtige Hinweise zu den Neuregelungen des Versorgungsausgleichs für Scheidungen ab 01.09.2009 enthält die Broschüre "Versorgungsausgleich: Das neue Recht" unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/04__vor__der__rente/versorgungsausgleich__flyer__neues__recht,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/versorgungsausgleich_flyer_neues_recht

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Ja. Es darf dann allerdings auch kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung Ihrer verstorbenen (Ex)Frau bestehen.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Es ist richtig, dass Sie keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung Ihrer Frau haben werden. Allerdings könnte eine andere Person einen entsprechenden Anspruch haben (Kinder, neuer Ehemann). Ist dies der Fall, kann die Härtefallregelung nicht greifen...

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Ja, so ist es. Das ist der Sinn des Versorgungsausgleichs - die übertragenen Anwartschaften aus der Ehezeit sind dann letztlich ihre eigenen Anwartschaften (die der ehem. Ehefrau) und nicht mehr Ihre (ehem. Ehegatte) - mit allen Konsequenzen. Einzige Ausnahme: sog. Härtefälle...

13 Antworten

Härtefallam 13.07.2009 | 10:29
Zunächst einmal danke ! Konkrete Frage, ist für mich etwas verständlicher; Meine ehem. Ehefrau geb. 1954 bekommt aus dem Vers. Ausgleich von mir einen monatlichen Betrag in Höhe von 180.- Euro. Sollte Sie also zum Zeitpunkt ihres Todes noch keine Leistung, oder sog. Geringe bezogen haben, bekäme ich den Betrag zurück; habe ich das so richtig verstanden ?
Härtefallam 13.07.2009 | 10:25
?.
Schau genauam 13.07.2009 | 12:27
Bei der Härtefallregelung geht es nicht um Sie sondern um Ihre Ex Frau. Wenn diese neu geheiratet hat, und der neue Partner Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen hat, kann kein Übertrag erfolgen.
Härtefallam 13.07.2009 | 12:04
Danke. Ich habe wieder geheiratet, somit hätte ich ja keinen Anspruch auf Hinterbliebenen Rente aus d. Vers. meiner ehem. Frau. Ist das richtig. Kurzes Ja genügt ;-) und vielen Dank.
Härtefallam 13.07.2009 | 14:56
Sorry, steh heute auf dem Schlauch ! Heiratet also meine Frau wieder und verstirbt sodann in gültiger Ehe - käme eine Härtefallregelung zu meinen Gunsten nicht in Betracht, richtig ? In diesem Falle würde aber der sog. zweite Ehemann für meine Lebensleistung ( Rentenbeiträge ) begünstigt werden, wo hingegen meine zweite Frau mit einer niedrigeren Witswenrente belohnt würde. Ist das so gewollt ?. Danke
Härtefallam 13.07.2009 | 16:01
Nun denn, von der Logik her erschliesst sich mir das Ganze nicht, insofern der mögliche Witwer meiner ehem. Ehefrau von meiner Lebensleistung profitiert, meine zweite Frau als möglicherweise Witwe, sodann aber dadurch eine niedrigere WR - bezieht. Danke für die Mühe mir Das rüberzubringen. Gruss
Vorsichtam 13.07.2009 | 16:18
Psoitive Antwort für Sie: Ab 01.09.2009 gilt das neue Versorgungsausgleichsrecht. Unter anderem wurden die sog.Härtefallregelungen modifiziert. Sie heißen nun Anspassungsregeln. Unter anderem gibt es weiter auch eine wegen Tod des Ausgleichsberechtigten (Ihre Ex-Frau). Sollte sie versterben und vorher wiedergeheiratet haben und selber nicht länger als 3 Jahre selbst Rente incl.der Anwartschaften aus dem VAG bezogen haben, so spielt es ab 01.09.2009 keine Rolle mehr, ob es noch Hinterbliebene (neue Ehemann/Witwer oder Waisen) etwas aus der Versicherung der Verstorbenen beziehen. Sie können dann bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen, daß der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht wird. Das ist aber erst ab 01.09.2009 möglich und kann nur von Ihnen selbst beantragt werden. Ihre neue Frau wird in jedem Fall eine um den damaligen Versorgungsausgleich gekürzte Witwenrente erhalten. Das neue Gesetz lautet ab 01.09.2009 Versorgungsausgleichsgesetz. MfG
Härtefallam 13.07.2009 | 16:35
Na, das ist doch mal was Positives. Gott bewahre, meine EX - die Mutter meiner Kinder, soll 100 Jahre alt werden. Aber der Lauf des Lebens ,,, frage mich nur, ob sich für dieses Thema schon Einige interessiert haben. Ich glaube nicht, das dieses neue Gesetz in der Bild - Zeitung breit getreten wird oder anderweitig der Öffentlichkeit / Allgemeinheit zugänglich gemacht wird. So gesehen, warum hat mir der Experte in seiner Antwort dieses neue Gestz nicht näher gebracht ?? Was mich jetzt nur noch wurmt ist die Tatsache, das, sollte dieses Gesetz je nach Konstellation einmal greifen, meine zweite Frau trotz Allem mit der niedrigeren Witwenrente aus dem Versorgungsausgleich vorlieb nehmen muss. Damit jetzt nicht wieder der Einwand kommt - wie wäre es im umgekehrten Falle, wenn die EX mehr zu meiner Rente beigetragen hätte, damit hätte ich kein Problem - wenn der Gesetzgeber hier eine Gleichstellung vornimmt. Danke - Vorsicht - nochmals für die Info.
Vorsichtam 13.07.2009 | 16:47
Geregelt ab 01.09.2009 in § 37 Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG. Nachzulesen auch im Internet
Härtefall-Nachfrageam 13.07.2009 | 16:53
Ab wann beginnt denn dieser 3 Jahreszeitraum zu Laufen ? Bei Beginn der Regelaltersrente, oder auch schon, sollte meine EX - EWR beziehen und oder mit Abschlägen früher ( also vor der Regelaltersrente ) in Selbige gehen. Danke
Vorsichtam 13.07.2009 | 17:07
Sobald Ihre "EX" eine Rente aus eigener Versicherung bezieht. Egal wie diese Rente heißt und wie alt sie da ist. Es dürfen nicht mehr als 36 Monate sein. Hier noch ein Link: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_7130/DRVB/de/I…
Vorsichtam 13.07.2009 | 17:00
Sobald Ihre "EX" eine Rente aus eigener Versicherung bezieht. Egal wie diese Rente heißt und wie alt sie da ist. Es dürfen nicht mehr als 36 Monate sein. Hier noch ein Link: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_7130/DRVB/de/I…
Härtefallam 13.07.2009 | 17:19
Ja, ich denke zu viel ;-) Sollte Sie EMR beziehen, meine EX ist 1954 geboren, wäre die sodann Rentenhöhe nicht nur Ihr sog. eigener Verdienst. Daher war ich der Meinung - nur ab der Regelaltersrente. Nun denn, genug dem Thema , darf Ihnen nochmals für ihre Ausführungen danken.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026