Hallo Lisa F.,
Ergänzend zum Expertenbeitrag ...
Mit dem Umrechnungsfaktor EP in Wartezeitmonate (558 Monate) hätten Sie bereits die Wartezeit/Mindestversicherungszeit für einen Anspruch auf
1. "Altersrente für langjährig Versicherte" ab 63. Lbj. erfüllt,
2. bei GdB 50 sogar für eine "Altersrente für schwerbehinderte Menschen" ab spätestens 62. Lbj.
Beide Renten hätten zu diesem frühestmöglichen Rentenbeginn einen Abschlag, der erst bei späterem Rentenbeginn verringert wird, bzw. - je nach Ihrem Jahrgang - zu 1. spätestens mit Rentenbeginn 67, zu 2. spätestens mit 65 nicht mehr erfolgt. Das ist punktgenau mit den versorgungsrechtlichen Regelungen, wenn die Pension vor der geltenden Altersgrenze beantragt wird. Einzige Ausnahme bei der Pension: auch dort können Sie eine abschlagsfreie Pension ab 65 erhalten (= ausreichend ruhegehaltsfähige Zeiten vorhanden), eine abschlagsfreie Altersrente (ohne GdB-Status) aber nicht ...die oben ermittelten Wartezeitmonate zählen nicht bei der in der Rentenversicherung möglichen abschlagsfreien "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" ab spätestens 65 mit.
> Aus Ihrer Renteninformation geht hervor,
Da der Versorgungsausgleich bereits abgeschlossen/rechtskräftig ist, können Sie hier online eine Rentenauskunft anfordern (ist dann in u14 Tagen im Briefkasten), in der die oben dargestellten Rentenansprüche im Detail/bezogen auf Ihr Geburtsdatum, dargestellt sind:
https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/
> Kann der Ausgleich gegebenenfalls auch rückgängig gemacht werden?
Nach Rechtskraft des VA dem Grunde nach nicht, lediglich 'Abänderungen/Anpassungen' sind möglich. Der einfachste Weg ist hier der (rechtzeitige) Tod *) - aus Ihrer Sicht des früheren Ehegatten, dann können Sie die 'Anpassung' beantragen und Ihre Pension wird nicht mehr reduziert (vereinfacht gesagt) ...andererseits ist eine parallele DRV-Rente bei gekürzter Pension durchaus reizvoll = die Rente ist nicht voll steuerpflichtig, wie die Pension + auch noch ein Zuschuss zur PKV von der DRV auf die Rente draufgezahlt, der ihnen nicht auf Ihre Pension angerechnet werden kann. Sofern daher Pension und Rente zum selben Zeitpunkt beginnen würden, sehe ich daher eine WIN-WIN-Situation bei Ihnen.
*) Eine Anpassung ist möglich, wenn der/die Begünstigte für max. 3 Jahre eine eigene Rente erhalten hat.
ABER: konkrete Auskünfte können Sie natürlich nur jenseits eines Forums bei den beteiligten Stellen erhalten!
Gruß
w.