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Versorgungsausgleich nach Scheidung

von Jürgen14.05.2012 | 11:49
1804 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Meine Frau hat vor der Ehe eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Sie hat nie mehr gearbeitet und keine weiteren Ansprüche erworben. Ich habe in dieser Zeit "meine Rentenansprüche" erarbeitet. Bedeutet dies, dass ich, nach der vollzogenen Scheidung, die Hälfte meiner Rentenansprüche verliere und sie zum Schluß mit ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente doppelt so viel Rente hat wie ich?

3 Antworten

santanderam 14.05.2012 | 13:02
Sie "verlieren" nur die Haelfte der Rentenansprueche, die sie in der Zeit ihrer Ehe erwirtschaftet haben.
Chrisam 14.05.2012 | 15:40
Doppelt soviel Rente wird sie auch nicht haben. Denn die EM-Rente vorher wurde so berechnet, als hätte sie bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet. Für die Ehezeit werden dann aber nur noch die Punkte bewertet, die sie durch den Versorgungsausgleich erworben hat, die Rente wird also neu berechnet (falls Sie das tröstet).
Claire Grubeam 14.05.2012 | 19:38
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft tritt bei einer Heirat und bei der Eintragung der Lebenspartnerschaft in Deutschland automatisch per Gesetz in Kraft, wenn die Ehepartner/ Lebenspartner nicht durch einen Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag eine andere Vereinbarung getroffen haben (§ 1363 BGB). In der Ehezeit erworbene Anwartschaften wurden somit im Regelfall theoretisch gemeinsam erworben (Zugewinngemeinschaft), auch wenn die Anwartschaften auf zwei verschiedenen Rentenversicherungskonten stehen. Ausgeglichen wird der ehezeitbezogene hälftige Wertunterschied der Anwartschaften beider Ehepartner, so dass nach der Scheidung für die Ehezeit durch die Bonus-/ Malusregelung beide Ehepartner den gleichen Anspruch haben.
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