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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich nachträglich abänderbar?

von Selli10.03.2011 | 01:08
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4 Antworten

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Da bei mir evtl. eine EM-Rente ansteht und ich durch einen bereits durchgeführten Versorgungsausgleich weniger EM-Rente bekommen würde, stellt sich folgende Frage: Ist es möglich, einen bereits durchgeführten Versorgungsausgleich nachträglich abzuändern bzw. zurückzunehmen, wenn beide Ex-Eheleute damit einverstanden sind?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Inwieweit eine gemeinsame Verzichtserklärung nach bindendem Urteil bezüglich des Versorgungsausgleiches wirksam erklärt werden kann, erfahren Sie beim damals zuständigen Amtsgericht.

Bezüglich der dadurch entstehenden Gerichtskosten lassen Sie sich bitte gleich zu Beginn beraten.

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3 Antworten

Heinericham 10.03.2011 | 13:39
Die Rentenversicherung kann gegen die Entscheidung nichts machen. Sie könntne höchstens vor dem Familiengericht den VAG nochmals aufrollen lassen. Ob und in wieweit dann in diesem Verfahren ein Verzicht möglich ist müssen Sie jedoch erfragen (am Besten bevor der Antrag gestellt ist wegen der ggf. anfallenden Kosten) Ansonsten könnte, wenn Sie Unterhaltspflichtig sind und laufend immernoch Unterhalt Zahlen der VAG bis zum Renteneintritt Ihres ehemaligen Ehepartners zurückgehalten werden (Prüft die Rentenversicherung) MfG
-_-am 12.03.2011 | 09:10
Zitat von Selli anzeigenausblenden
:P Wirkt sich der Versorgungsausgleich bei Ihnen als Malus aus und Sie würden den die Rente mindernden Versorgungsausgleich durch eine Vereinbarung mit dem erst viel später ausgleichs- bzw. anspruchsberechtigten geschiedenen Ehepartner nachträglich vermeiden können, müsste durch die Deutsche Rentenversicherung eine höher Leistung erbracht werden. Eine derartige Änderung durch nachträgliche Erklärung der geschiedenen Ehegatten zum finanziellen Nachteil des Rentenversicherungsträgers (und damit aller Beitragszahler) ist ausgeschlossen. Die Gerichts- oder Anwaltskosten können Sie sich nach meiner Meinung sparen. Änderungsmöglichkeiten ergeben sich nur in folgenden Fällen gemäß Versorgungsausgleichsgesetz: §§ 33 und 34 Anpassung wegen Unterhalt §§ 35 und 36 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze §§ 37 und 38 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person Für die Entscheidung über die Anpassung wegen Unterhalt und deren Abänderung nach § 33 VersAusglG sind bei einem Antrag ab dem 01.09.2009 die Familiengerichte zuständig (§ 34 Abs. 1 VersAusglG). Eine Verpflichtung oder Berechtigung zur Weiterleitung des Antrags besteht für den Rentenversicherungsträger nicht. Bei Antragstellung bis zum 31.08.2009 wird § 5 VAHRG weiter angewandt, so dass die Zuständigkeit beim Rentenversicherungsträger verbleibt. Für die Anpassungen nach § 35 VersAusglG und nach § 37 VersAusglG ist der Rentenversicherungsträger (Versorgungsträger) zuständig. Weitere Infos bei den jeweiligen Paragraphen unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Menu.do?s… Um die gelegentliche Gerechtigkeitsdiskussion abzukürzen: Die übertragenen Anwartschaften unterliegen nach Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich einem Eigentumswechsel an den Ausgleichsberechtigten mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen. Das gilt auch, nachdem das neue Recht seit 01.09.2009 einen sogenannten Hin-und-Her-Ausgleich von Anrechten vorsieht. Der Bonus aus dem Versorgungsausgleich wird daher an geschiedene Ehepartner auch dann gezahlt, wenn der Malus beim ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehegatten erst viel später abgezogen werden kann. Für die Deutsche Rentenversicherung ergeben sich daher auf alle Versicherten bezogen keine Vorteile oder Nachteile. Das ist auch so gewollt. Warum sollten die Beitragszahler für die individuellen ehelichen Differenzen haften oder daraus Vorteile ziehen?
Selliam 12.03.2011 | 21:17
Das Problem ist, dass mein Ex-Ehemann damals (2005) auf den Versorgungsausgleich verzichten wollte (ich muss an ihn meine Rentenpunkte abtreten), der Rechtsanwalt aber sagte, dass der Versorgungsausgleich unumgehbar ist (ich denke mal, dass es um die Höhe seines Honorares ging). Nach der Scheidung stellte ich fest, dass es doch eine Möglichkeit gibt auf den Versorgungsausgleich zu verzichten. Da war dann aber schon alles durchgeführt.
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