Hallo Maria,
wenn sich der Wert eines Versorgungsanrechts wesentlich geändert hat (= Überschreiten bestimmter Wertgrenzen), kann beim Familiengericht die Änderung des ursprünglichen Beschlusses über den Versorgungsausgleich beantragt werden. Bei Ihnen hat sich wohl der Wert Ihres Rentenanrechts wegen der Einführung der Mütterrente und der Mütterrente II wesentlich geändert.
Ich gehe davon aus, dass Sie noch nach dem alten Recht (= bis zum 31. August 2009) geschieden wurden. In diesem Fall werden beim Abänderungsverfahren sämtliche Versorgungsanrechte, die bei der Erstentscheidung berücksichtigt wurden, nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht beurteilt und ausgeglichen (= sogenannte Totalrevision).
Nach Ihren Ausführungen verändert sich der Ausgleich der Rentenanrechte zu Ihren Ungunsten mit der Folge, dass Ihre Rente niedriger wird. Die Kürzung der Rente wird normalerweise ab dem Folgemonat der Antragstellung beim Familiengericht vorgenommen. Da aber sowohl Sie als auch Ihr früherer Ehemann Leistungsbezieher sind, kann (nicht muss!) Ihr Rentenversicherungsträger die sogenannte Schuldnerschutzregelung des § 30 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) anwenden. Dann würde Ihre Rente erst ab dem übernächsten Monat des Monats gekürzt, in dem Ihr Rentenversicherungsträger von der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung Kenntnis erlangt. In der Folge würde auch die Leistung Ihres früheren Ehemannes zu diesen späteren Zeitpunkt erhöht. Er könnte aber für die Zwischenzeit die ihm eigentlich zustehenden Leistungen privatrechtlich von Ihnen verlangen.
Wie bereits geschrieben könnte es andererseits auch sein, dass sich bei Ihrem früheren Ehemann ein anderes Versorgungsanrecht in seinem Wert erhöht hat und Sie dadurch diesbezüglich mehr Anrechte übertragen. Sehr häufig ist dies bei Betriebsrenten der Fall. Dadurch könnte es im Extremfall sogar sein, dass Sie durch die Abänderung insgesamt besser da stehen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung