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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich neu berechnen wg. Erziehungszeiten (Müttergeld)

von Helmut Müller21.03.2016 | 00:23
4208 Ansichten
5 Antworten

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Was ist zu tun um zu klären, ob ich als Vater nachträglich Anspruch auf Rentenpunkte nach einem 1997 durchgeführten Versorgungsausgleich habe? 2 Kinder, beboren vor 1992, Renteneintritt der Ex ca.Sept. 2016. Mein Renteneintritt ist 2014. Wo bekomme ich Auskunft über die Voraussetzungen einer Neuberechnung des Versorgungsausgleiches? Wie muss ich vorgehen? Ist eine Beratung bei der DRV sinnvoll?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Müller,

die Abänderung des Versorgungsausgleichs muss beim Familiengericht beantragt werden.

Eine Abänderung ist nur möglich, wenn sich der Wert mindestens eines Anrechts wesentlich geändert hat. Hierfür gibt es bestimmte Wertgrenzen. Ob die Voraussetzungen für die Abänderung gegeben sind, prüft das Familiengericht.

In der gesetzlichen Rentenversicherung kann unter Umständen beim Anrecht Ihrer früheren Ehefrau durch die Anerkennung zusätzlicher Kindererziehungszeiten für 2 Kinder eine wesentliche Wertänderung vorliegen. Wegen zwischenzeitlicher Rechtsänderungen seit der Scheidung muss dies aber nicht der Fall sein.

Außerdem ist zu beachten, dass sämtliche Anrechte, die bei der Erstentscheidung nach dem alten VAG-Recht ausgeglichen wurden, jetzt nach dem neuen VAG-Recht bewertet und ausgeglichen werden. Dies kann zur Folge haben, dass Sie zwar in der Rentenversicherung mehr bekommen, aber eventuell bei anderen Anrechten weniger und damit vielleicht sogar insgesamt weniger.

Damit Sie beurteilen können, ob Sie insgesamt bei einer Abänderung mehr bekommen, brauchen Sie aktuelle Auskünfte für sämtliche Anrechte von Ihnen und Ihrer früheren Ehefrau. Hierzu darf ich auf die Ausführungen von "****" verweisen.

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4 Antworten

-/-am 21.03.2016 | 08:38
Zuständiger RV-Träger ist am Verfahren nur beteiligt. Federführend ist zuständiges Familiengericht.
****am 21.03.2016 | 12:32
Hallo Herr Müller, sie beantragen bei ihrem RV-Träger einer Rentenauskunft zu dem alten VAG nach aktuellem Recht und und bitten auch hre Exfrau um so eine Rentenauskunft, die sie bei ihrem eigenen RV-Träger beantragen muss . Falls noch Ansprüche bei anderen Stellen (Betriebsrente etc) erworben wurden verfahren sie genauso. Erst wenn sie alle Auskünfte haben können sie prüfen, ob sich durch die zusätzliche Anerkennung von KEZ oder Rechtsänderungen nach der Scheidung eine wesentliche Wertänderung ergeben hat. Nur wenn das der Fall ist, können sie über das Fam.gericht das Abänderungsverfahren beantragen auf ihre Kosten. P.S. Nur weil ihre Exfrau zusätzliche KEZ bekommen hat, muß sich nicht automatisch der Rentenanspruch erhöhen!
Helmut Mülleram 21.03.2016 | 15:07
Meine Fragen bezüglich Versorgungsausgleich vom 21.03.16: Für die unverzüglichen und für mich hilfreichen Antworten danke ich Ihnen sehr. MfG Helmut Müller
W*lfgangam 21.03.2016 | 19:51
Hallo Helmut Müller, falls bei Ihnen auch eine Betriebsrente im alten VA geteilt worden ist, könnte das eine 'gefährliche' Sache/Bumerang werden. Lesen Sie daher auch diesen Beitrag und weiterführende Links: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Und ja, Beratung ist zwingend angebracht. Ob das DRV-seitig abschließend beurteilt werden kann, noch eine andere Sache. Gruß w.
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