Hallo Herr Müller,
die Abänderung des Versorgungsausgleichs muss beim Familiengericht beantragt werden.
Eine Abänderung ist nur möglich, wenn sich der Wert mindestens eines Anrechts wesentlich geändert hat. Hierfür gibt es bestimmte Wertgrenzen. Ob die Voraussetzungen für die Abänderung gegeben sind, prüft das Familiengericht.
In der gesetzlichen Rentenversicherung kann unter Umständen beim Anrecht Ihrer früheren Ehefrau durch die Anerkennung zusätzlicher Kindererziehungszeiten für 2 Kinder eine wesentliche Wertänderung vorliegen. Wegen zwischenzeitlicher Rechtsänderungen seit der Scheidung muss dies aber nicht der Fall sein.
Außerdem ist zu beachten, dass sämtliche Anrechte, die bei der Erstentscheidung nach dem alten VAG-Recht ausgeglichen wurden, jetzt nach dem neuen VAG-Recht bewertet und ausgeglichen werden. Dies kann zur Folge haben, dass Sie zwar in der Rentenversicherung mehr bekommen, aber eventuell bei anderen Anrechten weniger und damit vielleicht sogar insgesamt weniger.
Damit Sie beurteilen können, ob Sie insgesamt bei einer Abänderung mehr bekommen, brauchen Sie aktuelle Auskünfte für sämtliche Anrechte von Ihnen und Ihrer früheren Ehefrau. Hierzu darf ich auf die Ausführungen von "****" verweisen.