Für die Auskunftserteilung ist per Gesetz (§ 4 VersAusglG) eine Reihenfolge festgelegt: Zuerst müssen sich die Ehegatten einander die Auskunft erteilen. Wenn dies nicht möglich ist, kann sich ein Ehegatte direkt an den zuständigen Versorgungsträger wenden. Der Ehegatte, der die Auskunft begehrt, sollte die mangelnde Auskunftsbereitschaft des anderen entsprechend darlegen und beispielsweise durch eine vergebliche Mahnung belegen.
Evtl. Ihren damaligen Rechtsanwalt einschalten.