Ob und inwiefern sich eine wesentliche Änderung ergibt, kann nur dann geprüft werden, wenn beide Rentenanwartschaften (sowohl Ihre als auch die Ihrer geschiedenen Frau) erneut ermittelt werden.
Dies kann daher eigentlich nur auf dem Wege der Beantragung beim Amtsgericht erfolgen, das dann die beiden beteiligten Sachbearbeitungen der Rentenversicherung um erneute Auskunftserteilung bittet.
Sollte daher die Prüfung eine Günstigerstellung Ihrer Ehefrau bedeuten, würden Sie dadurch im Vergleich zum derzeit noch aktuellen Urteil schlechter gestellt.
Bitte sprechen Sie ggf. mit Ihrem Anwalt über die Angelegenheit, ob eine Überprüfung beim Amtsgericht beantragt werden soll. Vielleicht können Sie jedoch vorab Ihren Rentenversicherungsträger um Erteilung einer Auskunft bitten, sodass Sie zumindest bzgl. Ihrer eigenen Antwartschaften im Klaren sind, ob sie sich erhöht oder gemindert haben.