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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich - Rente wegen Schwerbehinderung - Erwerbsminderung

von kadana24.05.2016 | 07:21
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7 Antworten

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Sehr geehrte Leser und Experten, ich wurde Ende 2009 nach dem neuen Recht geschieden. Zwei Monate später erhielt ich die Diagnose einer chronischen Erkrankung, aufgrund derer ich seit Anfang 2012 eine teilweise Erwerbsminderungsrente beziehe. Mittlerweile (seit 2013) bin ich auch im Besitz eines Schwerbehindertenausweises. Ich bin 56 Jahre alt, habe praktisch ohne Unterbrechung gearbeitet (außer kurz Nach zwei Entbindungen) und nicht schlecht verdient. Im Rahmen des Versorgungsausgleiches werden meinem Ex von einer Vollrente rund 80 Euro gutgeschrieben. Kein Riesenbetrag, aber dazu kommen ja noch die Abschläge wegen früher Inanspruchnahme einer Rente in Höhe von 10,8%. Noch bin ich zwar halbtags im Erwerbsleben, da ich eine teilweise Erwerbsminderungsrente habe, und kann das abfedern. Aber so wie es aussieht, geht praktisch die ganze betriebliche Altersversorgung/Zusatzversorgung öff. Dienst für die Abschläge und den Versorgungsausgleich drauf. Mein Ex hätte z.B. die Möglichkeit, noch deutlich mehr zu verdienen und damit u. U. eine bessere Rente als ich zu erwirtschaften. Der Ausglich über die DRV ist das kleinere Problem, wir hatten einen ähnlichen Verdienst, da dreht es sich um rund 10 Euro. Aber er hatte ja überhaupt nichts mit dem öffentlichen Dienst zu tun. Hat das so jetzt trotzdem seine Richtigkeit? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo kadana,

Versorgungsanrechte, die Ehepartner während ihrer Ehe erworben haben, werden beim Versorgungsausgleich als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet. Sie gehören somit beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen.

Lassen Sie sich scheiden, werden die gesetzlichen und privaten Anrechte auf Altersversorgung aus Ihren gemeinsamen Ehejahren gleichmäßig zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner aufgeteilt. Nach dem Ausgleich haben Sie dann beide gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit.

Grundsätzlich werden sämtliche Versorgungsanrechte, die die Ehepartner in der Ehezeit erworben haben, aufgeteilt. Dabei erhält jeder Ehepartner die Hälfte aus den Anrechten des anderen Ehepartners.

Das bedeutet, dass auch Ihre Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung/Zusatzversorgung öff. Dienst hälftig aufgeteilt wurden.

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6 Antworten

kadanaam 24.05.2016 | 07:46
Möchte meinen Beitrag noch ergänzen: die teilweise Erwerbsminderungsrente habe ich unbefristet, d.h. bis zur Altersrente. Der SbA ist gleichermaßen unbefristet, aber ohne Merkzeichen
kadanaam 24.05.2016 | 11:33
Das ist mir schon bewußt, dass es sich auf die Ehezeit bezieht. Aber: ich hatte weder die Absicht krank zu werden, und muss ja auch diese Kröte mit den Abschlägen schlucken! Das zum einen. Zum anderen liegen zwischen Scheidung und Erkrankung gerade mal zwei Monate. Die Anwältin hat es mit mir nicht durchgesprochen, soweit ich weiß (Gedächtnis ist halt auch in Mitleidenschaft gezogen), danach Diagnose, Reha, Rente, Reha, Schwerbehinderung und zwischendurch Hausverkauf mit allem Drum und Dran. Natürlich kann ich dafür keinen verantwortlich machen. Aber ich bin genausowenig schuld dran. Ich frage mich halt, wie das ist, wenn praktisch die gesamte Zusatzversorgung für die Abschläge und den Versorgungsausgleich draufgeht. Natürlich kann ich - mal wieder - durch Sonderzahlungen da was ausgleichen. Auch das weiß ich. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Abänderung des Versorgungsausgleiches möglich?
Gujaratam 24.05.2016 | 09:45
Hatten Sie denn im Scheidungsverfahren keine anwaltliche Vertretung, welche(r) Ihnen das Urteil des Familiengerichtes erklären kann bzw. auf seine Richtigkeit überprüft hat? Beim Versorgungsausgleich werden alle Anwartschaften - Gesetzlich, Betrieblich, Privat - herangezogen. Nach dem Halbteilungsgrundsatz soll am Ende jeder mit den Anwartschaften innerhalb der Ehezeiten gleich gestellt sein. Für einen Aussenstehenden ist es daher schwierig auf Ihre Frage zu antworten: "Aber er hatte ja überhaupt nichts mit dem öffentlichen Dienst zu tun. Hat das so jetzt trotzdem seine Richtigkeit?" Das Urteil mit Begründung dürfte Ihnen doch vorliegen. Vereinfacht gesagt: Wenn Sie Anwartschaften im öffentlichen Dienst haben und diese Anwartschaften geteilt werden, kann das durchaus seine Richtigkeit haben ... mit Verweis auf o.g. anwaltliche Vertretung.
Batrixam 24.05.2016 | 11:14
und... was NACH der Ehescheidung passiert (also ob einer mehr verdient als der andere oder ob einer in vorgezogene Altersrente geht oder nicht oder ob einer eine Erwerbsminderungsrente bezieht oder nicht), spielt keine Rolle! Der Versorgungsausgleich bezieht sich ausschließlich auf die Ehezeit!!!
****am 24.05.2016 | 12:07
Hallo kadana, ob die Voraussetzungen zur Abänderung des VAG gem. §51 Vers.AusglG vorliegen ist möglich. Im Rahmen des VAG wurden alle Anwartschaften in Bezug auf die Regelaltersrente ohne Kürzung berechnet. Nun ist aber nach der Scheidung volle EM auf Dauer eingetreten und ihre Anwartschaften in der GRV und VBL haben sich um bis zu 10,8% reduziert, ohne ihr Verschulden. Zur Prüfung ob eine wesentliche Wertänderung im Sinne des §51 eingetreten ist, fordern sie von allen beteiligten Trägen (auch vom Exmann) Rentenauskünfte zum alten VAG an, aber nach aktuellem Recht und lassen dann über einen Fachanwalt prüfen, ob ein Abänderungsantrag beim Fam.gericht gestellt werden sollte.
ICKEam 24.05.2016 | 12:41
Da der Versorgungsausgleich immer auf die Regelaltersgrenze abstellt (man kann dem anderen Ehegatten ja nicht anlasten, wenn man mit Abschlag in Rente gehen muss oder will), wird sich durch den Eintritt der EM-Rente keine Möglichkeit zu einer Abänderung ergeben.
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