Die aus dem Konto des Ausgleichsberechtigten(Ihre geschiedene Frau) gewährten Leistungen (EU-RT), die auf den Versorgungsausgleich entfallen, dürfen zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Zugangsfaktor berechneten Vollrente wegen Alters aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen.
Ob dieser Grenzbetrag überschritten wurde können Sie unter Ihrer Versicherungsnummer bei Ihrem RV-Träger beantragen (spätestens bei Ihrem eigenen RT-Antrag), gem. § 4 VAHRG.