Hallo, Gast,
sofern die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist und aus den im Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechten keine (eigene) Rente bezogen hat, ist die Voraussetzung des § 37 Abs. 2 VersAusglG für die Anpassung wegen Tod erfüllt. Nach § 37 Abs. 2 VersAusglG stehen Leistungen an Hinterbliebene der ausgleichsberechtigten Person (Witwen-, Witwer-, Waisenrenten) oder Leistungen zur Teilhabe einer Anpassung wegen Tod nicht entgegen.
Wir empfehlen Ihnen telefonisch vorab mit der zuständigen Sachbearbeitung Kontakt aufzunehmen, um zu ergründen, warum die aufgrund des durchgeführten VAGs übertragenen Entgeltpunkte Ihnen nicht wieder rückübertragen wurden. Diese Gründe sind hier nicht näher bekannt. Ggf. haben Sie die Möglichkeit bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV Rechtsmittel einzulegen bzw. den Sachverhalt abschließend zu klären.