Der Rentenversicherungsträger prüft im Rahmen des Rentenverfahrens, ob die Rente ggf. ohne Kürzung durch den Versorgungsausgleich gezahlt werden kann. Lebt der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte noch, kann diese Prüfung beendet werden. Aus Ihrem Rentenbescheid können Sie damit nur schließen, dass diese entweder noch lebt oder aber die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, die bei Tod Ihrer Frau die ungekürzte Zahlung ermöglichen.
Ansonsten ist der Versorgungsausgleich kraft richterlicher Entscheidung zu berücksichtigen. Der Rentenversicherungsträger hat keine eigenes Entscheidungsrecht. Er führt nur die rechtsgestaltende Wirkung des Urteils/Beschlusses aus.