Im Zusammenhang mit dem Rentenantrag nimmt der Rentenversicherungsträger auch einen Antrag auf Wegfall der Kürzung durch den Versorgungsausgleich (§§ 37 f. VersAusglG) an.
Er prüft dann, ob der ausgleichberechtigte Ehegatte noch lebt oder bereits verstorben ist. In diesem Falle ermittelt er die Dauer die Rentenbezugs aus dem übertragenen Anrecht und stellt ggf. die Aussetzung fest.