Ja, das ist so. Lesen Sie das Beispiel unter
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_101ABS3U3AU3BR3.2.1&a=true
Die Vorschrift des § 101 Abs. 3 S. 1 SGB 6 ist materiell-rechtlich für die Veränderung der Rente um Zuschläge oder Abschläge maßgebend. Zu beachten ist aber die Vorschrift des § 30 VersAusglG, die den Rentenversicherungsträgern die Möglichkeit eröffnet, die Zahlungsänderung erst nach Ablauf einer Übergangszeit vorzunehmen und dadurch die Rückforderung von überzahlten Beträgen zu vermeiden.
Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit. Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_101ABS3U3AU3BR3.2&a=true
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_101ABS3U3AU3BR3.2.1
http://bundesrecht.juris.de/versausglg/__30.html
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Gt.do?f=G_VERSAUSGLG_30