Hallo Harald M.,
laut Ihren Angaben haben Sie mit Ihrem Rentenantrag die Nichtberücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs beantragt.
Ihr Rentenversicherungsträger wird daher vollumfänglich prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nichtberücksichtigung vorliegen und Ihnen dies nach Überprüfung mitteilen.
Seit dem seit 01.09.2009 geltenden Recht findet eine Anpassung wegen Todes unter anderem nicht statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person mehr als 36 Monate eine Versichertenrente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat.
Der Bezug einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person zählt nicht mit.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung