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Und das Eheende kennt er auch nicht. Es steht zwar im § 109 Abs. 5 SGB VI, dass ein Versicherter Anspruch auf diese Auskunft hat, ich verstehe hier aber die Notwendigkeit nicht. Wenn man sich eh scheiden lassen will, kann man das Scheidungsverfahren auch abwarten und sich dann die offizielle Eherechtsauskunft zukommen lassen. Der Versorgungsausgleich kann im Scheidungsverfahren auch abgetrennt werden. Sofern man im Scheidungsverfahren einen guten Anwalt hat, kann dieser die Parteien beraten.Wieso verweigert uns der Rentenversicherungsträger diese Aufrechnung und Auskunft, mit der Begründung , erst muss die Scheidung eingereicht sein!Hallo, entweder sind Sie an einen schlecht informierten Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung geraten oder Ihr Anliegen wurde nicht "verstanden". Sie haben nach § 109 Abs. 5 SGB VI Anspruch auf eine solche Auskunft. Beantragen Sie es am besten schriftlich unter Nennung der obigen Rechtsvorschrift und fügen Sie zwingend eine Kopie Ihrer Eheurkunde ein. Der Rentenversicherungsträger kennt sonst den Ehebeginn nicht. MfG rosebud
Und woher soll der Mitarbeiter den Scheidungstermin kennen? Nichts kapieren aber über den Sachbearbeiter meckern.Wieso verweigert uns der Rentenversicherungsträger diese Aufrechnung und Auskunft, mit der Begründung , erst muss die Scheidung eingereicht sein!Hallo, entweder sind Sie an einen schlecht informierten Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung geraten oder Ihr Anliegen wurde nicht "verstanden". Sie haben nach § 109 Abs. 5 SGB VI Anspruch auf eine solche Auskunft. Beantragen Sie es am besten schriftlich unter Nennung der obigen Rechtsvorschrift und fügen Sie zwingend eine Kopie Ihrer Eheurkunde ein. Der Rentenversicherungsträger kennt sonst den Ehebeginn nicht. MfG rosebud
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