Wir beide möchten uns nach 28 Jahren Ehe scheiden lassen und wir möchten uns schon einmal im voraus den Versorgungsausgleich bis Tag X ausrechnen lassen ungefähr, damit wir beide wissen was auf uns zu kommt und eventuell auch andere Entscheidungen Treffen können!
Wieso verweigert uns der Rentenversicherungsträger diese Aufrechnung und Auskunft, mit der Begründung , erst muss die Scheidung eingereicht sein!
Diese Daten sind doch meine Daten und die meines Mannes!
Mit freundlichen Grüßen
V. Avila Guevara
Wenn es Eure Daten sind dann rechne doch selbst.
Aber das kann man doch leicht selbst ausrechnen, wenn sich jeder der Ehepartner eine Renteninformation zukommen lässt:
Die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte werden addiert und durch zwei geteilt.
Wenn der Tag X noch in einiger Zukunft liegt, muss man natürlich die dann noch anfallenden Entgeltpunkte selbst hochrechnen, was aber auch nicht so schwer ist, wenn man von einem gleichbleibenden Einkommen ausgeht.
Auf Heller und Pfennig genau wird man keinen Wert bekommen - aber zur groben Orientierung wird es wohl reichen.
Ergänzung zu @ SuchenundFragen:
Nicht die Renteninfo ist wichtig (da sieht man nämlich nicht die EPs der einzelnen Jahre) sondern eine Rentenauskunft mit Berechnungsanlagen.
Daraus kann man die EPs der Ehezeit relativ einfach rausziehen........
Und wieso verweigert das die DRV? ganz einfach weil es "eigentlich überflüssig" ist und nur zusätzliche Arbeit macht........
Aber wie gesagt: mit der aufgezeigten Hilfslösung sollten Sie dem tatsächlichen Betrag relativ nahe kommen. An 10 € plus oder minus wird es nicht hängen ob Sie sich scheiden lassen oder verheiratet bleiben, oder?
Wieso verweigert uns der Rentenversicherungsträger diese Aufrechnung und Auskunft, mit der Begründung , erst muss die Scheidung eingereicht sein!
Hallo,
entweder sind Sie an einen schlecht informierten Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung geraten oder Ihr Anliegen wurde nicht "verstanden". Sie haben nach § 109 Abs. 5 SGB VI Anspruch auf eine solche Auskunft. Beantragen Sie es am besten schriftlich unter Nennung der obigen Rechtsvorschrift und fügen Sie zwingend eine Kopie Ihrer Eheurkunde ein. Der Rentenversicherungsträger kennt sonst den Ehebeginn nicht.
MfG
rosebud
Wieso verweigert uns der Rentenversicherungsträger diese Aufrechnung und Auskunft, mit der Begründung , erst muss die Scheidung eingereicht sein!
Hallo,
entweder sind Sie an einen schlecht informierten Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung geraten oder Ihr Anliegen wurde nicht "verstanden". Sie haben nach § 109 Abs. 5 SGB VI Anspruch auf eine solche Auskunft. Beantragen Sie es am besten schriftlich unter Nennung der obigen Rechtsvorschrift und fügen Sie zwingend eine Kopie Ihrer Eheurkunde ein. Der Rentenversicherungsträger kennt sonst den Ehebeginn nicht.
MfG
rosebud
Und das Eheende kennt er auch nicht.
Es steht zwar im § 109 Abs. 5 SGB VI, dass ein Versicherter Anspruch auf diese Auskunft hat, ich verstehe hier aber die Notwendigkeit nicht. Wenn man sich eh scheiden lassen will, kann man das Scheidungsverfahren auch abwarten und sich dann die offizielle Eherechtsauskunft zukommen lassen. Der Versorgungsausgleich kann im Scheidungsverfahren auch abgetrennt werden. Sofern man im Scheidungsverfahren einen guten Anwalt hat, kann dieser die Parteien beraten.
Wieso verweigert uns der Rentenversicherungsträger diese Aufrechnung und Auskunft, mit der Begründung , erst muss die Scheidung eingereicht sein!
Hallo,
entweder sind Sie an einen schlecht informierten Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung geraten oder Ihr Anliegen wurde nicht "verstanden". Sie haben nach § 109 Abs. 5 SGB VI Anspruch auf eine solche Auskunft. Beantragen Sie es am besten schriftlich unter Nennung der obigen Rechtsvorschrift und fügen Sie zwingend eine Kopie Ihrer Eheurkunde ein. Der Rentenversicherungsträger kennt sonst den Ehebeginn nicht.
MfG
rosebud
Und woher soll der Mitarbeiter den Scheidungstermin kennen?
Nichts kapieren aber über den Sachbearbeiter meckern.
Nichts kapieren aber über den Sachbearbeiter meckern.
es geht um eine fiktive Berechnung nach Vorgaben der Scheidungswilligen - das weiß eigentlich jeder Sachbearbeiter, wie da - von Rosebud dargestellt - zu verfahren ist.
Offensichtlich gehören auch Sie nicht zum Kreis der wissenden Sachbearbeiter um die gesetzlichen Möglichkeiten/Ansprüche auf Auskunft in diesem Fall?! ;-)
Gruß
w.