Hallo, Epinger,
eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt vom 01.01.1996 an nur noch für Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die zugleich kraft Gesetzes Pflichtmitglieder in der jeweiligen Berufskammer sind.
Eine freiwillige Zugehörigkeit zur Berufskammer reicht für die Befreiung nicht mehr aus.