Hallo Daniel,
die Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 SGB VI gilt nur, solange Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung besteht. Sie müssten also zuerst mit Ihrem Versorgungswerk klären, ab wann Sie dort Mitglied sind. Laut Eintrag erst seit 23.05.2008. Dann wäre es korrekt, dass der Arbeitgeber vom 01.04.2008 bis 22.05.2008 RV-Beiträge abgezogen hat. Sollte das Versorgungswerk die Mitgliedschaft rückwirkend ab 01.04.2008 anerkennen, müssten Sie sich an die DRV Bund als zuständigen Rentenversicherungsträger zwecks Korrektur der Befreiung wenden.
Hinweis: Die Antragsfrist für die Befreiung beträgt nur 3 Monate ab Vorliegen der Voraussetzungen, also ab 01.04.2008.