Nach geltendem Recht sind von der Versicherungspflicht befreite berufsständisch Versorgte von der Anrechnung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten ausgeschlossen.
Allerdings hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 18.10.2005 (Az.: B4 RA 6/05 R) entschieden, dass dieser Anrechnungsausschluss nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Erziehungszeiten annähernd gleichwertig in der berufsständischen Versorgung berücksichtigt werden. Der anhängige Rechtsstreit wurde an das zuständige Landessozialgericht Hessen (LSG) zurückverwiesen, welches am 19.06.2007 geurteilt hat.
Seit Oktober 2006 ist zu diesem Sachverhalt ein weiteres Verfahren vor dem BSG anhängig (Az.: B13 R64/06 R).
Es kann also zur Zeit von keiner gesicherten Rechtsprechung ausgegangen werden.
Es bleibt also abzuwarten, wie künftig verfahren wird.
Ein gesetzlicher Rentenanspruch besteht wegen Alters nur bei Vorliegen von fünf Jahren an Beitragszeiten.