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Experten-Antwort

Versorgungswerk LAK - Befreiung später noch möglich?

von Michael24.04.2020 | 09:46
154 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Morgen, ich habe eine Frage, die mir noch nicht final beantwortet wurde: - eine angestellte Apothekerin, 25-30 Jahre alt, beginnt zum 01.06.2020 ihre Tätigkeit im Bundesland Hessen - Sie steht jetzt vor der Entscheidung entweder weiter in die GRV einzuzahlen oder ins Versorgungswerk eintreten. Vorher war sie GRV pflichtig und hat ca. 3 Jahre eingezahlt (und somit noch nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt). - Unter dem Aspekt der Wartezeiterfüllung ist es ja sinnig, die 5 Jahre noch zu erfüllen. - Die entscheidende Frage, die sich dann stellt, ist, ob sie sich in 2-3 Jahren (also nach Erfüllung der 5 Jahre GRV Wartezeit) noch befreien lassen und dann beispielsweise erst 2022 / 2023 ins VW eintreten kann… Oder hätte sie sich diese Möglichkeit „verbaut“??? Oder anders gefragt: muss sie sich am 01.06.2020 final entscheiden, oder hat sie die obige Möglichkeit erst nach der Wartezeiterfüllung ins VW einzutreten??? Welcher Rat ist sinnvoll??? Danke für Ihre Einschätzung hierzu...

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Befreiung für berufsständisch Versorgte wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI).

Sie können die Befreiung also auch noch dann beantragen, wenn Sie zunächst die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen wollen. Allerdings bleiben Sie nach den Beitragsordnungen der Kammern regelmäßig auch dort beitragspflichtig.

Darüber hinaus können trotz der Befreiung von der Versicherungspflicht fehlende Beitragsmonate auch später noch durch eine freiwillige Versicherung erworben werden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

DaViam 24.04.2020 | 10:25
Hallo, grundsätzlich hätte Sie die Möglichkeit zum 01.06.2020 einen Befreiungsantrag zu stellen. Damit verhindert Sie eine doppelte Beitragszahlung. Ein Rentenanspruch würde durch eine später anzuerkennende Kindererziehungszeit (3 Jahre Pflichtbeiträge) bzw durch frw. Beitragszahlung aufbaubar sein. Falls dies nicht passiert oder kein Interesse an einer Rente aus der GRV besteht, können die gezahlten Beiträge auch erstattet werden. Mfg
Deutsche Rentenversicherung
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