Hallo Laura,
aufgrund der günstigen Risikostruktur ist das Beitrags-Leistungsverhältnis in einem berufsständischen Versorgungswerk regelmäßig nicht schlechter als das der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit Sie ohnehin verpflichtet sind Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen, macht es m.E. wenig Sinn, die gesetzliche Rentenversicherung als "Doppelversicherung" fortzuführen. Genau hierfür wurde auch die Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI geschaffen.
Die in der gesetzlichen Rentenversicherung (bisher) erworbenen Anwartschaftengehen gehen Ihnen im Übrigen nicht verloren. Hier ist (bei Erfüllung der Vorraussetzungen - zumindest scheint hier die allgemeine Wartezeit erfüllt zu sein) die Zahlung einer - wenn auch geringen - Altersrente möglich.