Maßgeblich ist der Eintritt der Erwerbsminderung, der ärztlicherseits bestimmt wird. Meistens ist das der Tag des Eintritts der letzten Arbeitsunfähigkeit. Möglich ist aber auch ein anderes Datum.
Damit eine Versichertenrente vom frühestmöglichen Zeitpunkt an geleistet werden kann, muss der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats gestellt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Bei rechtzeitiger Antragstellung ist ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung die befristete Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Beispiel: AU = 08.08.2014 = Leistungsfall
Bei unbefristeter Rente: Rentenbeginn 01.09.2014
3-Monats-Frist bis 30.11.2014
Antragstellung bis 30.11.2014 wäre noch rechtzeitig
Bei befristeter Rente: Rentenbeginn 01.03.2015
Antragstellung bis 31.03.2015 wäre noch rechtzeitig
Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.