Eine Anrechnung erfolgt nur, wenn der neue Rentenanspruch bis zum Ablauf der des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wiederheirat entstanden ist. In den Fällen, in denen die neue Rente verspätet beantragt wurde, mindert sich die anzurechnende Rentenabfindung darüber hinaus um den Betrag, der bei frühestmöglicher Antragstellung als Witwenrente zugestanden hätte.
Nach Ihrer Schilderung der Sachlage sollte es also nicht mehr zu einer Anrechnung der Abfindung kommen.