Nachdem aus Ihrer Anfrage nicht hervorgeht, wann Sie Mitglied welcher berufsständischen Versorgung waren und während welcher Zeiten Sie Ihre Kinder erzogen haben, kann ich Ihnen nur allgemein antworten.
Wenn Sie während der Erziehung Ihrer Kinder nicht Mitglied einer berufsständischen Versorgung waren, dann werden die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt.
Bestand während der Erziehung gleichzeitig eine Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung, dann kommt es nach der Rechtsprechung des BSG, der die Rentenversicherungsträger zukünftig folgen werden, darauf an, ob in der berufständischen Versorgung die Zeiten der Erziehung bezüglich Umfang und Bewertung gleichwertig mit der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden. Ist dies der Fall, dann werden sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt. Liegt keine gleichwertige Anerkennung vor, sind die Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen.
Ob und wie Ihre berufsständische Versorgung die Erziehungszeiten anerkennt, müsste in der Satzung geregelt sein. Eine entsprechende Prüfung hat im Einzelfall zu erfolgen.