§ 44 Abs.2 SGBVI:
"Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt."
Erwerbsunfähigkeit liegt damit vor, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus gesundheitlichen Gründen in allen allgemein zumutbaren Beschäftigungen nicht mehr regelmäßige, allenfalls geringfügige Einkünfte ermöglicht. Wer selbständig erwerbstätig ist, gilt nicht als erwerbsunfähig.
Erwerbsunfähig ist auch derjenige, der zwar noch teilweise arbeiten kann, dem der deutsche Arbeitsmarkt aber keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz bietet. Der Arbeitsmarkt gilt als verschlossen, wenn dem Versicherten nicht innerhalb eines Jahres eine angemessene Stelle angeboten werden kann. Damit ist er wie ein Erwerbsunfähiger zu behandeln.
Allgemein gilt:
Auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat Anspruch, wer
• das 62. Lebensjahr vollendet hat,
• bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt ist und
• die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat.
Schwerbehinderte Menschen im Sinne § 2 Abs. 2 SGB IX sind Personen deren Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt. Wer einem Schwerbehinderten nach §2 Abs. 356BIX nur gleichgestellt ist, hat keinen Anspruch.
Um diese Rente als Vollrente zu erhalten, ist es notwendig, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird oder künftig nicht mehr als 400.00 EUR monatlich hinzuverdient werden. Werden die 400.00 EUR überschritten, kann die Rente als Teilrente gezahlt werden. Ist der Ehepartner selbstständig, ist ein Nachweis notwendig, dass keine Innengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) vorliegt.
Die Anhebung der Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr erfolgt in monatlichen Schritten - 1 Monat pro Jahrgang. Ab dem Jahrgang 1959 wird die Anhebung mit zwei Monaten pro Jahrgang vollzogen. Begonnen wird mit dem Geburtsjahrgang 1952. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.