Ergänzend:
Die gesetzlichen Renten gehören steuerlich zu den sogenannten Leibrenten.
Deren Besteuerung ist in § 22 des Einkommensteuergesetzes geregelt:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html
Dort verweise ich insbesondere auf die folgenden Sätze:
"Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen"
Das bedeutet, dass der steuerfreie Betrag grundsätzlich nur im ersten Jahr des Rentenbeginns und im Folgejahr berechnet wird.
"Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung ..."
Das bedeutet, dass die Rentenanpassung nicht zu einer Neuberechnung des Freibetrages führt.