Versicherte, die bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung i.S. des § 43 Abs. 2 SGB VI die allgemeine Wartezeit - auch vorzeitig - nicht erfüllt haben (z.B. bei einem von Geburt an behinderten Versicherten), ist die Leistung einer vollen Rente wegen Erwerbsminderung unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 6 SGB VI möglich. Diese Wartezeit beträgt 20 Jahre (Beitrags- und Ersatzzeiten).