hallo,
muss jemand der verstorben ist von der rentenversicherung abgemeldet werden, damit das konto gelöscht wird oder geht das automatisch über das einwohnermeldeamt?
der verstorbene hat noch keine rente bezogen.
Machen Sie doch einmal nähere Angaben ob der Verstorbene noch Hinterbliebene hat, die ggf. Anspruch auf Witwen - bzw. Witwerrente haben oder ob er noch beschäftigt war.
Wenn die Deutsche Rentenversicherung keine Rente gezahlt hat, müssen Sie auch keine Mitteilung über den Todesfall übersenden.
Die Standesämter melden Todesfälle automatisch auch der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für Rentner --> siehe www.rentenservice.com .
Dem Beitrag von "-_-" wird zugestimmt. Allerdings habe ich in der täglichen Praxis auch schon Fälle erlebt, wo dies von den Standesämtern vergessen wurde. Daher ist es kein Fehler, wenn dem Rentenversicherungsträger oder aber der Deutschen Post AG Niederlassung Rentenservice in 13497 Berlin das Ableben gesondert mitgeteilt wird.
"der verstorbene hat noch keine rente bezogen."
Was soll der Renten Service dann bitte mit der Sterbefallanzeige, wenn dort kein Zahlauftrag läuft?
Selbst wenn das Standesamt die Meldung im sehr seltenen Ausnahmefall einmal nicht übermitteln sollte, welche "dramatische Folge" soll damit für sein Rentenversicherungskonto verbunden sein?
Vor einigen Jahren gab es in einem ähnlichen Fall mal einen BILD Artikel, die RV wusste nicht dass jemand gestorben war (keine Übermittlung etc.) und dann wurde ein Schreiben (Kontenklärung) an die gespeicherte Adresse gesandt. Der Mann war 24 Jahre tot und die Mutter wohnte noch dort. Aufmacher war dann " warum quält ihr mich und schreibt meinen toten Sohn an ? " oder so ähnlich . Also für manche Menschen ist das wirklich sc hlimm!
hallo, es beschäftigt mich schon lange die spezi-frage! die rente bekomme ich ab 07.2000- auf dauer- EU ,bekommt sie dann auch meiner ehefrau weiterhin nach dem ich versterbe? ist das die wittwenrente für sie?
Selbstverständlich kann eine Versichertenrente (hier: Rente wegen Erwerbsunfähikeit) nicht über den Tod der oder des Berechtigten hinaus geleistet werden. Verstirbt die oder der Rentenberechtigte, erhält der überlebende Ehegatte unter den gesetzlichen Voraussetzungen Witwen-/Witwerrente. Bei dieser Rente handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch. Die Einzelheiten hierüber - auch was die Höhe dieser Rente angeht - finden Sie im Lexikon auf dieser Seite unter dem Stichwort "Witwenrente".