Hallo,
Ich möchte als Selbständiger mit einem Auftraggeber beginnen und mich von den Rentenversicherungspflicht für 3 Jahre befreien lassen.
Wie muss der Vertrag mit dem Auftraggeber gestaltet sein, damit die Deutsche Rentenversicherung auch den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht genehmigt.
Bitte nicht an Berater verweisen.
Gibte s Kriterien, ggf. eine Checkliste?
Danke!
Ohne an den Berater zu verweisen, weise ich jedoch trotzdem auf die Beiträge zu dem heute getätigten Eintrag von "von tracking" von 8:40 Uhr hin.
Die von Ihnen angesprochenen Kriterien können Sie der Arbeitsanweisung der Deutschen Rentenversicherung und weiterhin dem Vordruck "V020" entnehmen:
http://ir-http.drv.drv/Raa/Raa.do?f=SGB6_2S1NR9R0&id=§%202%20S.%201%20Nr.%209%20Selbständig%20Tätige%20Selbständige%20mit%20einem%20Auftraggeber%20%205%20145
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/01_formulare/01_versicherung/V0020.html?nn=49982
Hallo und Danke!
Der erste link funktioniert leider nicht. Wäre es möglich, denn noch einmal anders anzugeben? Vielleicht mit wdlchen Begriffen der bei google zu finden ist?
Danke
Sollte diesbezüglich Versicherungspflicht eintreten, rate ich Ihnen, sich zunächst nur für 2 JAhre befreien zu lassen. Grund: sie könnten dann Ihren Versicherungsschutz gegen das Risiko der Erwerbsminderung aufrechterhalten. Sollten Sie nach 2 Jahren doch eine 3jährige Befreiung wünschen - unter Hinnahme des Verlust´s der Absicherung - können sie das 3.Jahr immernoch beantragen. Von 3 auf 2 zurück geht hingegen nicht. So hätten Sie sich alle Optionen aufrechterhalten und nach 2 Jahren selbständig wissen Sie sich mehr, wie es ist und weitergeht damit als am Anfang.
MfG
Da der Link nicht funktioniert hat, hier auszugsweise die wichtigsten Punkte der Anweisung zum Thema (Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI):
"Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Personen, die
– im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
sowie
– auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers liegt vor, wenn ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6 gegeben ist. Dabei reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer dem Grunde nach versicherungspflichtig ist. Unerheblich ist, ob für ihn gem. der §§ 5 oder 230 SGB 6 Versicherungsfreiheit besteht oder er gem. der §§ 6, 231, 231a SGB 6 von der Versicherungspflicht befreit worden ist.
Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern muss ein Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit bestehen. Arbeitnehmer, die lediglich im Privathaushalt des zu Beurteilenden beschäftigt werden, bleiben unberücksichtigt. Auf die Art der Beschäftigung, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit ausübt, kommt es dagegen nicht an.
Zur Bejahung der Versicherungspflicht kommt es auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur in einem Zweig der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist, etwa ein abhängig beschäftigter Student, der zwar in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, aber in der Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben (§ 2 S. 3 Nr. 2 SGB 6). Auch arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Wegfall der Entgeltfortzahlung sind als versicherungspflichtige Arbeitnehmer anzusehen, solange das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich nicht aufgelöst ist. Dessen Auflösung hängt dabei vom Willen der Vertragsparteien ab. Auch nach einer Aussteuerung gemäß § 48 Abs. 1 SGB 5 kann das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich fortbestehen. Ob es ab Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit fortbesteht, richtet sich auch nach den jeweiligen Tarifverträgen.
Auch Wehr- und Zivildienstleistende bzw. Personen im Erziehungsurlaub zählen zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, denn das Arbeitsverhältnis ist nicht aufgelöst und es besteht ein Recht auf Wiederbeschäftigung.
Eine regelmäßige Beschäftigung von Arbeitnehmern liegt vor, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungsverhältnisse mit kontinuierlicher Abfolge ausgeübt werden. Unschädlich ist dabei, wenn kurzfristig kein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Als kurzfristig kann ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres angesehen werden.
Hat der Erwerbstätige mehrere geringfügig Beschäftigte angestellt, deren Arbeitszeit bzw. Arbeitsentgelte (ab 01.04.2003 ist allein auf die Arbeitsentgelte abzustellen) zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, so können diese einem versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt werden. Das Überschreiten der Entgeltgrenze durch einen einzelnen Arbeitnehmer in dessen konkretem Beschäftigungsverhältnis ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BSG, Urt. v. 23.11.2005 - B 12 RA 15/04 R).
Als Arbeitnehmer i. S. d. § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. a SGB 6 gelten nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 S. 2 SGB 6 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben. Diese Tatsache ergibt sich ausdrücklich aus § 2 S. 4 Nr. 2 SGB 6. Die Beschäftigung eines geringfügig entlohnten Arbeitnehmers, der über die Zusammenrechnung mit einer weiteren Beschäftigung versicherungspflichtig wird (§ 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV) oder die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der gem. § 229 Abs. 6 S. 1 SGB 6 bei einem Arbeitsentgelt von weniger als 400 Euro versicherungspflichtig ist, reicht ebenso wenig aus, um die Versicherungspflicht als Selbständiger entfallen zu lassen, da diese nur dann entfallen soll, wenn in einem bestimmten Umfang Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Die Voraussetzung, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein, soll bewirken, dass eine Tätigkeit in nur unbedeutendem Umfang für andere Auftraggeber die Versicherungspflicht nicht ausschließt.
Die Tätigkeit für einen Auftraggeber ist als dauerhaft anzusehen, wenn sie im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Neben zeitlichen Aspekten sind dabei auch wirtschaftliche Kriterien und branchenspezifische Besonderheiten zu beachten. Bei projektbezogenen Tätigkeiten oder anderen im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Arbeiten, kann grundsätzlich eine dauerhafte Tätigkeit für nur einen Auftraggeber nicht vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt. Im Einzelfall kann auch bei längeren Projektzeiten keine dauerhafte Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen. Entscheidend für die Beurteilung ist eine vorausschauende Betrachtung im Zeitpunkt der Auftragsaufnahme.
Hat ein Erwerbstätiger, der sich selbständig gemacht hat (Existenzgründer), zunächst lediglich einen Auftrag von einem Auftraggeber erhalten, handelt er aber mit der Absicht, nach Erledigung des Auftrags weitere Aufträge von anderen Auftraggebern zu übernehmen, so ist bei einer vorausschauenden Betrachtungsweise davon auszugehen, dass das hier fragliche Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn hinsichtlich der entsprechenden Erklärungen des Erwerbstätigen keine Zweifel bestehen. Ändern sich die Verhältnisse entgegen der ursprünglichen Absicht, so kann erst ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht eintreten. Für die Vergangenheit bleibt es bei der seinerzeitigen Beurteilung. Ein Erwerbstätiger kann regelmäßig in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Existenzgründer angesehen werden.
Gehören mehrere Unternehmen zu einer gemeinsamen Unternehmenseinheit, ist rechtlich von „einem Auftraggeber“ auszugehen. Die Begriffe Konzern und Konzernunternehmen sind in § 18 Aktiengesetz (AktG) geregelt. Nach dieser Norm bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind, einen Konzern. Die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG – Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319 AktG), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne dass das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Die geschilderten Grundsätze für Konzerne gelten dabei nicht nur für Aktiengesellschaften. Bei der Beurteilung der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 sind diese Grundsätze auch auf Unternehmen anderer Rechtsformen anzuwenden.
Auch bei Vorliegen einer sogenannten Organisationsgemeinschaft ist von einem Auftraggeber auszugehen. Eine derartige Organisationsgemeinschaft liegt dann vor, wenn zwischen den Auftraggebern ein in Teilen gemeinsamer Geschäftsbetrieb besteht (z. B. Aufrechnung mit Ansprüchen sämtlicher Vertragsunternehmen, für die der Selbständige tätig ist). Der Selbständige hat in diesen Fällen rechtlich voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse zu den einzelnen Partnern der Organisationsgemeinschaft. Diese Partner sind aber organisatorisch so miteinander verknüpft, dass der Selbständige mit der Gemeinschaft wirtschaftlich verbunden ist und nicht mit den einzelnen Mitgliedern.
Auch mitarbeitende Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften (etwa Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder mitarbeitender Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) können – sofern sie selbständig tätig sind – nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 versicherungspflichtig sein. Dies ergibt sich aus § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b 2. Halbsatz und S. 4 Nr. 3 SGB 6. Danach gelten bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft und als Arbeitnehmer der Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. Diese gesetzlich normierte Regelung bestätigt auch für die Vergangenheit (vgl. § 229 Abs. 3 SGB 6) die von den Rentenversicherungsträgern geübte Verwaltungspraxis, nach der die Voraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 bei mitarbeitenden Gesellschaftern von der Gesellschaft erfüllt sein müssen, diese also auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein muss und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen darf. Das Bundessozialgericht hatte mit Urteil vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R - zu § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 i. d. F. bis zum 30.06.2006 insoweit eine andere Rechtsauffassung vertreten. Dieser wurde aber über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt.
Beachte:
Bei selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, deren ausschließlicher Gesellschaftszweck darin liegt, in einer KG die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters einzunehmen und die Geschäfte der KG zu führen (sog. Verwaltungs-GmbH), ist hinsichtlich der Zahl der Auftraggeber i. S. von § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b SGB 6 auf die Außenverhältnisse der KG abzustellen. Zwar hat die Gesellschaft des Selbständigen (die GmbH) faktisch nur einen Auftraggeber (die KG), bei einer Verwaltungs-GmbH erschöpft sich der Unternehmensgegenstand aber darin, die Geschicke der KG zu lenken. Trotz des Umstandes, dass es sich um eine rechtlich eigenständige Gesellschaft handelt, tritt die Verwaltungs-GmbH insoweit nicht selbst unternehmerisch am Markt auf, so dass die selbständige Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers ausschließlich von der Verwaltung der KG geprägt ist. Insoweit kann dann bei der Frage nach dem Auftraggeber des Selbständigen auch nur auf das Außenverhältnis der KG abgestellt werden. Daraus ergibt sich auch, dass die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 für den GmbH-Geschäftsführer entfällt, wenn die KG regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
Abzugrenzen sind die Fälle, in denen die GmbH nicht allein die Verwaltung der KG übernommen hat, sondern weitere Unternehmensziele verfolgt. Hier wäre vorab zu prüfen, inwieweit der zu beurteilende selbständige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ggf. verschiedene Tätigkeiten im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausübt. In Abhängigkeit hiervon wäre bei Anwendung von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 auf die Außenverhältnisse der GmbH abzustellen.
Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, liegt keine Versicherungspflicht der mitarbeitenden Gesellschafter vor, wenn das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers so hoch ist, dass im Verhältnis zur Anzahl der Gesellschafter auf jeden von ihnen ein Anteil von mehr als 400 Euro entfällt.
Beispiel:
Eine Gesellschaft beschäftigt einen Arbeitnehmer, der 3 000 Euro Arbeitsentgelt erhält. Die Gesellschaft hat 3 mitarbeitende Gesellschafter. Auf jeden entfällt ein Anteil am Arbeitsentgelt von 1 000 Euro; sie sind damit nicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 versicherungspflichtig.
Selbständig mitarbeitende Familienangehörige einer „Familien-GmbH“, die keine Gesellschafter sind, sind bei Anwendung von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB 6 den Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Auch bei diesem Personenkreis sind daher die Tatbestandsvoraussetzungen bezogen auf die (Außen-)Verhältnisse der Gesellschaft zu prüfen. Zu dem genannten Personenkreis gehören Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Lebensgefährten, geschiedene Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte und sonstige Familienangehörige.
Bei den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erwähnten freiberuflich Tätigen kann Versicherungspflicht eintreten, wenn es sich um Einpersonen-Unternehmen handelt, die von nur einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig sind. Bei den angesprochenen Tätigkeiten handelt es sich um die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erziehende Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
Handelsvertreter (bzw. die ihnen gleichgestellten Versicherungs- und Bausparkassenvertreter) können auch arbeitnehmerähnliche Selbständige sein. Nach § 84 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dabei ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Wer, ohne selbständig zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt nach § 84 Abs. 2 HGB als Angestellter i. S. d. § 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6. Abhängig beschäftigte Innendienstmitarbeiter von Versicherungsgesellschaften, die nebenberuflich als Versicherungsvermittler für das Unternehmen tätig werden, sind in der Vermittlungstätigkeit als Selbständige anzusehen, wenn die Tätigkeit außerhalb der vertraglichen Arbeitszeit ausgeübt wird, frei gestaltet werden kann und eine Weisungsbefugnis des Unternehmens nicht besteht.
Ist ein Handelsvertreter in das Handelsregister eingetragen, so ist dieser Umstand als ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit anzusehen.
Die Versicherungspflicht beginnt mit der tatsächlichen Ausübung der selbständigen Tätigkeit, frühestens aber mit dem 01.01.1999.
Die Versicherungspflicht wird grundsätzlich unterbrochen, wenn die selbständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Zusätzlich ist aber das Ruhen des Betriebes erforderlich. Die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 wird deshalb etwa durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, der Schwangerschaft oder der Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen, wenn die selbständige Tätigkeit ohne Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann (vgl. § 58 Abs. 2 S. 2 SGB 6). In Anbetracht des Umstandes, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige keinen bei ihm vollschichtig arbeitenden versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird in den oben genannten Fällen ein Ruhen des Betriebes regelmäßig vorliegen.
Grundsätzlich besteht die Versicherungspflicht so lange, wie die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Regelmäßig endet sie damit, dass die Tätigkeit aufgegeben wird, der Selbständige einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer einstellt oder für weitere Auftraggeber arbeitet. Arbeitet der Selbständige nur noch geringfügig oder bezieht er eine Vollrente wegen Alters bzw. erhält er nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze, ist er versicherungsfrei (§ 5 Abs. 2, 4 SGB 6).
Bei der Prüfung der Geringfügigkeit ist zu beachten, dass Einkünfte aus einer arbeitnehmerähnlichen selbständigen Tätigkeit nur mit Einkünften aus anderen selbständigen Tätigkeiten zusammengerechnet werden können (vgl. § 8 Abs. 2, 3 SGB 4), nicht dagegen mit Arbeitsentgelten aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen.
Für die Tätigkeit eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen bestand ursprünglich keine gesetzliche Meldepflicht, weder in eigener Person noch seitens der Gewerbeämter, der Berufskammern oder der Auftraggeber. Aus diesem Grund ist es möglich, dass die Versicherungspflicht nicht zeitnah festgestellt wird, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung. In diesen Fällen ist die Versicherungspflicht rückwirkend (frühestens zum 01.01.1999) festzustellen. Beiträge sind unter Beachtung der Verjährungsregelung des § 25 SGB 4 zu fordern. § 76 SGB 4 gilt insoweit.
Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 ist § 190a SGB 6 eingeführt worden. Danach sind Selbständige nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 nunmehr verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden."
Da der Link nicht funktioniert hat, hier auszugsweise die wichtigsten Punkte der Anweisung zum Thema (Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI):
"Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Personen, die
– im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
sowie
– auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers liegt vor, wenn ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6 gegeben ist. Dabei reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer dem Grunde nach versicherungspflichtig ist. Unerheblich ist, ob für ihn gem. der §§ 5 oder 230 SGB 6 Versicherungsfreiheit besteht oder er gem. der §§ 6, 231, 231a SGB 6 von der Versicherungspflicht befreit worden ist.
Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern muss ein Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit bestehen. Arbeitnehmer, die lediglich im Privathaushalt des zu Beurteilenden beschäftigt werden, bleiben unberücksichtigt. Auf die Art der Beschäftigung, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit ausübt, kommt es dagegen nicht an.
Zur Bejahung der Versicherungspflicht kommt es auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur in einem Zweig der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist, etwa ein abhängig beschäftigter Student, der zwar in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, aber in der Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben (§ 2 S. 3 Nr. 2 SGB 6). Auch arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Wegfall der Entgeltfortzahlung sind als versicherungspflichtige Arbeitnehmer anzusehen, solange das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich nicht aufgelöst ist. Dessen Auflösung hängt dabei vom Willen der Vertragsparteien ab. Auch nach einer Aussteuerung gemäß § 48 Abs. 1 SGB 5 kann das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich fortbestehen. Ob es ab Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit fortbesteht, richtet sich auch nach den jeweiligen Tarifverträgen.
Auch Wehr- und Zivildienstleistende bzw. Personen im Erziehungsurlaub zählen zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, denn das Arbeitsverhältnis ist nicht aufgelöst und es besteht ein Recht auf Wiederbeschäftigung.
Eine regelmäßige Beschäftigung von Arbeitnehmern liegt vor, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungsverhältnisse mit kontinuierlicher Abfolge ausgeübt werden. Unschädlich ist dabei, wenn kurzfristig kein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Als kurzfristig kann ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres angesehen werden.
Hat der Erwerbstätige mehrere geringfügig Beschäftigte angestellt, deren Arbeitszeit bzw. Arbeitsentgelte (ab 01.04.2003 ist allein auf die Arbeitsentgelte abzustellen) zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, so können diese einem versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt werden. Das Überschreiten der Entgeltgrenze durch einen einzelnen Arbeitnehmer in dessen konkretem Beschäftigungsverhältnis ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BSG, Urt. v. 23.11.2005 - B 12 RA 15/04 R).
Als Arbeitnehmer i. S. d. § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. a SGB 6 gelten nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 S. 2 SGB 6 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben. Diese Tatsache ergibt sich ausdrücklich aus § 2 S. 4 Nr. 2 SGB 6. Die Beschäftigung eines geringfügig entlohnten Arbeitnehmers, der über die Zusammenrechnung mit einer weiteren Beschäftigung versicherungspflichtig wird (§ 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV) oder die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der gem. § 229 Abs. 6 S. 1 SGB 6 bei einem Arbeitsentgelt von weniger als 400 Euro versicherungspflichtig ist, reicht ebenso wenig aus, um die Versicherungspflicht als Selbständiger entfallen zu lassen, da diese nur dann entfallen soll, wenn in einem bestimmten Umfang Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Die Voraussetzung, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein, soll bewirken, dass eine Tätigkeit in nur unbedeutendem Umfang für andere Auftraggeber die Versicherungspflicht nicht ausschließt.
Die Tätigkeit für einen Auftraggeber ist als dauerhaft anzusehen, wenn sie im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Neben zeitlichen Aspekten sind dabei auch wirtschaftliche Kriterien und branchenspezifische Besonderheiten zu beachten. Bei projektbezogenen Tätigkeiten oder anderen im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Arbeiten, kann grundsätzlich eine dauerhafte Tätigkeit für nur einen Auftraggeber nicht vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt. Im Einzelfall kann auch bei längeren Projektzeiten keine dauerhafte Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen. Entscheidend für die Beurteilung ist eine vorausschauende Betrachtung im Zeitpunkt der Auftragsaufnahme.
Hat ein Erwerbstätiger, der sich selbständig gemacht hat (Existenzgründer), zunächst lediglich einen Auftrag von einem Auftraggeber erhalten, handelt er aber mit der Absicht, nach Erledigung des Auftrags weitere Aufträge von anderen Auftraggebern zu übernehmen, so ist bei einer vorausschauenden Betrachtungsweise davon auszugehen, dass das hier fragliche Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn hinsichtlich der entsprechenden Erklärungen des Erwerbstätigen keine Zweifel bestehen. Ändern sich die Verhältnisse entgegen der ursprünglichen Absicht, so kann erst ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht eintreten. Für die Vergangenheit bleibt es bei der seinerzeitigen Beurteilung. Ein Erwerbstätiger kann regelmäßig in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Existenzgründer angesehen werden.
Gehören mehrere Unternehmen zu einer gemeinsamen Unternehmenseinheit, ist rechtlich von „einem Auftraggeber“ auszugehen. Die Begriffe Konzern und Konzernunternehmen sind in § 18 Aktiengesetz (AktG) geregelt. Nach dieser Norm bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind, einen Konzern. Die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG – Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319 AktG), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne dass das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Die geschilderten Grundsätze für Konzerne gelten dabei nicht nur für Aktiengesellschaften. Bei der Beurteilung der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 sind diese Grundsätze auch auf Unternehmen anderer Rechtsformen anzuwenden.
Auch bei Vorliegen einer sogenannten Organisationsgemeinschaft ist von einem Auftraggeber auszugehen. Eine derartige Organisationsgemeinschaft liegt dann vor, wenn zwischen den Auftraggebern ein in Teilen gemeinsamer Geschäftsbetrieb besteht (z. B. Aufrechnung mit Ansprüchen sämtlicher Vertragsunternehmen, für die der Selbständige tätig ist). Der Selbständige hat in diesen Fällen rechtlich voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse zu den einzelnen Partnern der Organisationsgemeinschaft. Diese Partner sind aber organisatorisch so miteinander verknüpft, dass der Selbständige mit der Gemeinschaft wirtschaftlich verbunden ist und nicht mit den einzelnen Mitgliedern.
Auch mitarbeitende Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften (etwa Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder mitarbeitender Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) können – sofern sie selbständig tätig sind – nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 versicherungspflichtig sein. Dies ergibt sich aus § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b 2. Halbsatz und S. 4 Nr. 3 SGB 6. Danach gelten bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft und als Arbeitnehmer der Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. Diese gesetzlich normierte Regelung bestätigt auch für die Vergangenheit (vgl. § 229 Abs. 3 SGB 6) die von den Rentenversicherungsträgern geübte Verwaltungspraxis, nach der die Voraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 bei mitarbeitenden Gesellschaftern von der Gesellschaft erfüllt sein müssen, diese also auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein muss und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen darf. Das Bundessozialgericht hatte mit Urteil vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R - zu § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 i. d. F. bis zum 30.06.2006 insoweit eine andere Rechtsauffassung vertreten. Dieser wurde aber über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt.
Beachte:
Bei selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, deren ausschließlicher Gesellschaftszweck darin liegt, in einer KG die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters einzunehmen und die Geschäfte der KG zu führen (sog. Verwaltungs-GmbH), ist hinsichtlich der Zahl der Auftraggeber i. S. von § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b SGB 6 auf die Außenverhältnisse der KG abzustellen. Zwar hat die Gesellschaft des Selbständigen (die GmbH) faktisch nur einen Auftraggeber (die KG), bei einer Verwaltungs-GmbH erschöpft sich der Unternehmensgegenstand aber darin, die Geschicke der KG zu lenken. Trotz des Umstandes, dass es sich um eine rechtlich eigenständige Gesellschaft handelt, tritt die Verwaltungs-GmbH insoweit nicht selbst unternehmerisch am Markt auf, so dass die selbständige Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers ausschließlich von der Verwaltung der KG geprägt ist. Insoweit kann dann bei der Frage nach dem Auftraggeber des Selbständigen auch nur auf das Außenverhältnis der KG abgestellt werden. Daraus ergibt sich auch, dass die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 für den GmbH-Geschäftsführer entfällt, wenn die KG regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
Abzugrenzen sind die Fälle, in denen die GmbH nicht allein die Verwaltung der KG übernommen hat, sondern weitere Unternehmensziele verfolgt. Hier wäre vorab zu prüfen, inwieweit der zu beurteilende selbständige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ggf. verschiedene Tätigkeiten im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausübt. In Abhängigkeit hiervon wäre bei Anwendung von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 auf die Außenverhältnisse der GmbH abzustellen.
Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, liegt keine Versicherungspflicht der mitarbeitenden Gesellschafter vor, wenn das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers so hoch ist, dass im Verhältnis zur Anzahl der Gesellschafter auf jeden von ihnen ein Anteil von mehr als 400 Euro entfällt.
Beispiel:
Eine Gesellschaft beschäftigt einen Arbeitnehmer, der 3 000 Euro Arbeitsentgelt erhält. Die Gesellschaft hat 3 mitarbeitende Gesellschafter. Auf jeden entfällt ein Anteil am Arbeitsentgelt von 1 000 Euro; sie sind damit nicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 versicherungspflichtig.
Selbständig mitarbeitende Familienangehörige einer „Familien-GmbH“, die keine Gesellschafter sind, sind bei Anwendung von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB 6 den Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Auch bei diesem Personenkreis sind daher die Tatbestandsvoraussetzungen bezogen auf die (Außen-)Verhältnisse der Gesellschaft zu prüfen. Zu dem genannten Personenkreis gehören Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Lebensgefährten, geschiedene Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte und sonstige Familienangehörige.
Bei den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erwähnten freiberuflich Tätigen kann Versicherungspflicht eintreten, wenn es sich um Einpersonen-Unternehmen handelt, die von nur einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig sind. Bei den angesprochenen Tätigkeiten handelt es sich um die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erziehende Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
Handelsvertreter (bzw. die ihnen gleichgestellten Versicherungs- und Bausparkassenvertreter) können auch arbeitnehmerähnliche Selbständige sein. Nach § 84 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dabei ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Wer, ohne selbständig zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt nach § 84 Abs. 2 HGB als Angestellter i. S. d. § 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6. Abhängig beschäftigte Innendienstmitarbeiter von Versicherungsgesellschaften, die nebenberuflich als Versicherungsvermittler für das Unternehmen tätig werden, sind in der Vermittlungstätigkeit als Selbständige anzusehen, wenn die Tätigkeit außerhalb der vertraglichen Arbeitszeit ausgeübt wird, frei gestaltet werden kann und eine Weisungsbefugnis des Unternehmens nicht besteht.
Ist ein Handelsvertreter in das Handelsregister eingetragen, so ist dieser Umstand als ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit anzusehen.
Die Versicherungspflicht beginnt mit der tatsächlichen Ausübung der selbständigen Tätigkeit, frühestens aber mit dem 01.01.1999.
Die Versicherungspflicht wird grundsätzlich unterbrochen, wenn die selbständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Zusätzlich ist aber das Ruhen des Betriebes erforderlich. Die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 wird deshalb etwa durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, der Schwangerschaft oder der Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen, wenn die selbständige Tätigkeit ohne Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann (vgl. § 58 Abs. 2 S. 2 SGB 6). In Anbetracht des Umstandes, dass der arbeitnehmerähnliche Selbständige keinen bei ihm vollschichtig arbeitenden versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird in den oben genannten Fällen ein Ruhen des Betriebes regelmäßig vorliegen.
Grundsätzlich besteht die Versicherungspflicht so lange, wie die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Regelmäßig endet sie damit, dass die Tätigkeit aufgegeben wird, der Selbständige einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer einstellt oder für weitere Auftraggeber arbeitet. Arbeitet der Selbständige nur noch geringfügig oder bezieht er eine Vollrente wegen Alters bzw. erhält er nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze, ist er versicherungsfrei (§ 5 Abs. 2, 4 SGB 6).
Bei der Prüfung der Geringfügigkeit ist zu beachten, dass Einkünfte aus einer arbeitnehmerähnlichen selbständigen Tätigkeit nur mit Einkünften aus anderen selbständigen Tätigkeiten zusammengerechnet werden können (vgl. § 8 Abs. 2, 3 SGB 4), nicht dagegen mit Arbeitsentgelten aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen.
Für die Tätigkeit eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen bestand ursprünglich keine gesetzliche Meldepflicht, weder in eigener Person noch seitens der Gewerbeämter, der Berufskammern oder der Auftraggeber. Aus diesem Grund ist es möglich, dass die Versicherungspflicht nicht zeitnah festgestellt wird, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung. In diesen Fällen ist die Versicherungspflicht rückwirkend (frühestens zum 01.01.1999) festzustellen. Beiträge sind unter Beachtung der Verjährungsregelung des § 25 SGB 4 zu fordern. § 76 SGB 4 gilt insoweit.
Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 ist § 190a SGB 6 eingeführt worden. Danach sind Selbständige nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 nunmehr verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden."