Mit dem „Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente“ vom 21.12.2008 wird den Agenturen für Arbeit ab dem 01.01.2009 nach § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB III die Möglichkeit eingeräumt, arbeitslose Nichtleistungsbezieher von der Arbeitsvermittlung auszuschließen, wenn diese ihren Pflichten (insbesondere in Bezug auf eine Eingliederungsvereinbarung nach § 37 SGB III) nicht nachkommen, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Für die Dauer dieser sog. „Vermittlungssperre“ von zwölf Wochen erlischt die Arbeitslosmeldung des arbeitslosen Nichtleistungsbeziehers und kann erst nach Ablauf der Vermittlungssperre erneut erfolgen.
Die Verhängung der stets zwölf Wochen andauernden Vermittlungssperre hat den Verlust der Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit zur Folge. Damit kann in der Rentenversicherung eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI nicht berücksichtigt werden.
Nach der ebenfalls zum 01.01.2009 eingeführten Übergangsregelung des § 434s Abs. 2 SGB III gilt die Sanktionsmöglichkeit einer zwölfwöchigen Vermittlungssperre nicht für den von § 237 Abs. 5 SGB VI vertrauensgeschützten Personenkreis (rentennähere Jahrgänge).
Das bedeutet, dass diese Personen von den neuen (strengeren) Verpflichtungen für arbeitslose Nichtleistungsbezieher in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung des § 38 Abs. 3 SGB III ausgenommen werden. Für sie gilt die Regelung weiter, wonach das Vermittlungsgesuch jeweils im Abstand von drei Monaten zu erneuern ist. Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis weist der Versicherte der Agentur für Arbeit durch Vorlage der letzten Rentenauskunft nach, die (in der Regel) eine Aussage zum Vertrauensschutz enthält.
Die Vertrauensschutzregelung nach § 237 Abs. 5 SGB VI besagt für Versicherte, die vor 1952 geboren sind:
Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird danach für diejenigen Versicherten nicht angehoben, die am 01.01.2004 arbeitslos waren oder
2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3. deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4. die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5. die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
Wichtig ist für Sie, dass Sie zum Zeitpunkt des beabsichtigten Rentenbezuges sämtliche Voraussetzungen für die Rente erfüllen, die Sie beantragen wollen. Bitte informieren Sie sich bei der Agentur für Arbeit genau, was Sie tun müssen, um beispielsweise die Voraussetzung der 52-wöchigen Arbeitslosigkeit von dort bescheinigt zu bekommen.
Da es sich bei Ihrer Rente um den „Lohn für Ihre Lebensleistung“ handelt, sollten Sie mit Ihrem Berater sämtliche Fragen erörtern, damit Sie, wenn Sie sein Zimmer verlassen, genau Bescheid wissen, was zu tun ist, damit Sie diesen Lohn auch bekommen.
[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 06.07.2010, 11:03 Uhr]