Die Voraussetzung "beschäftigungslos am 01.01.2004" ist keine Anspruchsvoraussetzung für eine Altersrente.
Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Vertrauensschutzregelung bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Hintergrund:
Die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit wurde für die Jahrgänge 1946 bis 1948 schrittweise vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben.
Die Versicherten ab Jahrgang 1949 können diese Rente somit frühestens ab Vollendung des 63. Lebensjahres beanspruchen.
Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wurde für die Versicherten nicht angehoben, deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 beendet worden ist und die am 01.01.2004 beschäftigungslos waren.
Um genau klären zu können, ob und gegebenenfalls für welche Altersrente die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Rentenversicherungsträger.