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Vertrauensschutz

von Hans13.02.2008 | 19:32
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9 Antworten

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Guten Tag, ich (geb.1950) habe folgende Frage zum Vertrauensschutz für langjährig Versicherte. Ich habe im Dezember 2003 mit meinem Arbeitgeber einen "Vorvertrag zum Altersteilzeit- vertrag" abgeschlossen.Habe ich aufgrund dieses Vertrages Vertrauensschutz um mit 62 in Rente zu gehen, ohne vorher tatsächlich Altersteilzeit durchgeführt zu haben?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Siehe Beitrag von Wolfgang.

8 Antworten

Frankam 13.02.2008 | 19:59
was bedeutet für den jahrgang 1950 männl.gesund mit vertrauensschutz eine vertragsänderung von einem auflösungsvertrag in eine 2jährige atz in 08? mein arbeitgeber bietet das an in hinblick auf den geänderten §428 sgb3. bleibt der einmal ausgesprochene vertrauensschutz für die rente mit 60 in diesem fall erhalten? mfg frank
Klugiam 13.02.2008 | 19:59
Nö - Vorvertrag reicht nicht. Muß schon vertrag sein
Wolfgangam 14.02.2008 | 08:58
"Wenn der Arbeitgeber vor dem 01.01.2004 zwar zum Abschluss einer Altersteilzeitarbeitsvereinbarung bereit war, aber aus Kapazitätsgründen nicht mehr zur Ausformulierung der Vereinbarung vor dem Stichtag in der Lage war, darf dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. In einem solchen Fall kann die Vertrauensschutzregelung angewendet werden. Durch Vorlage geeigneter Unterlagen muss nachgewiesen werden, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vor dem 01.01.2004 zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages bereit waren und lediglich aus zeitlichen Gründen die Vereinbarung erst nach dem 31.12.2003 formell geschlossen worden ist. Haben Versicherte vor dem Stichtag 01.01.2004 eine individuelle Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber über die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis getroffen (Vorvertrag, Vorvereinbarung) und zu einem späteren Zeitpunkt einen förmlichen und individuell-konkreten Altersteilzeitarbeitsvertrag mit Bezugnahme auf diese Vereinbarung abgeschlossen, liegt ebenfalls Vertrauensschutz vor. Der Zeitpunkt, zu dem der endgültige Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen wird, ist dabei unbeachtlich. Der Anwendung der Vertrauensschutzregelung steht nicht entgegen, wenn die vor dem 01.01.2004 getroffene Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit eine Rücktrittsklausel oder einen Widerrufsvorbehalt enthält. " Quelle: rvLiteratur, Rechtshandbuch zu § 237 SGB VI
Juergenam 14.02.2008 | 13:47
Hallo! Damit wäre ja grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, sich im Nachhinein den Vertrauensschutz noch zu sichern?
Wolfgangam 14.02.2008 | 16:27
Jürgen, Sie denken jetzt aber nicht an eine druckfrische Vereinbarung, die 'versehentlich' 2006 als Datum enthält ;-) Aber die Ausgangsfrage ist noch offen ... >ohne vorher tatsächlich Altersteilzeit durchgeführt zu haben?< ...hätte den Folgeabsatz mit kopieren sollen: " Die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit muss spätestens im Verlauf des 31.12.2006 erfolgt sein. Unbeachtlich ist, wenn sich der Beginn und/oder das Ende der ursprünglich vereinbarten Altersteilzeitarbeit auf einen anderen Zeitpunkt verschiebt. !!! Die Vertrauensschutzregelung findet selbst dann Anwendung, wenn die beabsichtigte Altersteilzeitarbeit überhaupt nicht aufgenommen wurde. !!! Die Vertrauensschutzregelung des § 236 Abs. 3 SGB VI stellt grundsätzlich auf die Verhältnisse am 01.01.2007 ab. Dies bedeutet, dass Vertrauensschutz nur dann besteht, wenn die geforderten Voraussetzungen an diesem Tag vorliegen. Wird eine der Voraussetzungen erst nach dem 01.01.2007 erfüllt oder ist sie vor diesem Tag bereits wieder entfallen, findet die Vertrauensschutzregelung keine Anwendung. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine vor dem 01.01.2007 abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvereinbarung vor dem 01.01.2007 wieder aufgelöst worden ist."
Juergenam 14.02.2008 | 16:34
Wolfgang, so eine Vereinbarung müsste ja nicht unbedingt druckfrisch " aussehen ... Scherz beiseite. Ich bezog mich auf das Datum 01.12.2003 und die Möglichkeit der Nutzung des Vertrauensschutzes für die Regelung der Rente nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit. Das wäre doch denkbar?
Wolfgangam 15.02.2008 | 10:38
Hallo Jürgen, die Ausführungen zu den Stichtagsregelungen 01.01.2004 oder 01.01.2007 sind identisch, was die Art/Zustandekommen des Vertrages, Vorvertrages, Vereinbarung und das nachgehende Prozedere betrifft. Gruß w.
Juergenam 15.02.2008 | 17:09
Wolfgang, danke für das wiederholte Eingehen auf meine Frage.
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