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Vertrauensschutz

von Magnolie8405.03.2008 | 10:41
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Hallo, bin weiblich, am 16.7.1950 geboren, bin seit dem 20.4.1965 voll berufstätig, seit dem 1.9.2003 besteht eine 50% Schwerbehinderung. Ich habe Anfang Januar bei der DRV eine Anfrage gestellt wie hoch meine Rentenansprüche sind wenn ich 1.) mit 60 Jahre oder 2.) mit 63 Jahre in Rente gehe. Nun mußte ich einen Vertrauensschutzbogen ausfüllen und zurück senden. Die Anfrage wird bearbeitet schlauer bin ich nicht. Meine Frage an Sie ist, was bedeutet der Vertrauensschutzbogen, wie hoch werden für mich die Abschläge zu 1.)+zu 2.) Vielen Dank für die Hilfe

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Setzen Sie sich bitte mit Ihrem Sachbearbeiter in Verbindung bzw. lassen diesen wissen, dass sie bei den Angaben im Vertrauensschutzbogen geirrt haben und dass bei der Frage, ob am 16.11.2000 Schwerbehinderung oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorlag von Ihnen hätte "Ja" angegeben werden müssen. Sollten Sie keinen Nachweis über die Schwerbehinderung am 16.11.2000 vom Versorgungsamt bzw. dem Amt für soziale Angelegenheiten beifügen können, so muss tatsächlich vom Rentenversicherungsträger die Frage nach der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit am Stichtag abgeklärt werden.

9 Antworten

Schadeam 05.03.2008 | 11:21
mit 63 hätten Sie als Schwerbehinderte keinen Abschlag mehr, mit 60 wären es 10,8%.
Brilleam 05.03.2008 | 12:08
Hallo Magnolie84! In der Annahme 'voll berufstätig' steht für 'durchgehend in der gRV versichert' sollte die Voraussetzung 35 Jahre kein Problem sein - Rentenbeginn und Kosequenz: siehe Beitrag von Schade. Ist Ihre Schwerbehinderung mit dem 01.09.2003 EINGETRETEN oder wurde sie erst zu diesem Zeitpunkt amtlich festgestellt? Kann es sein, dass Sie schon am 16.11.2000 unter den gesundheitlichen Einschränkungen zu leiden hatten? Dann lassen Sie diese Stichtagsregelung beim Versorgungsamt prüfen! Hilfsweise können Sie, auch im Rahmen des 'Vertrauensschutzbogens', eine eventuelle Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach Altrecht von der DRV prüfen lassen - wichtig auch hier der genannte Stichtag! Wenn Sie bereits am 16.11.2000 Schwerbehindert, Berufs- ODER Erwerbsunfähig gewesen sind (auch ohne es selbst zu wissen!), dann könnten Sie mit 60 eine abschlagsfreie Altersrente erhalten!
Magnolie84am 05.03.2008 | 14:28
Hallo Brille, Ihre Antwort hat mich ziemlich erschüttert. Ich habe im September 2003 den Antrag auf Schwerbehinderung gestellt und in dem Feld Feststellungsbeginn :rückwirkend ab Sept. 2003 angekeuzt. Die Beschwerden, auf die ich die Behinderung erhalten habe, kann ich an Hand von Arbeitunfähigkeitszeiten der Krankenkassen ab 1971 nachweisen, die Anerkennung beinhaltet zehn Diagnosen. Ich bin Mitglied beim VdK, soll ich mich dahin wenden oder direkt an die DRV? Vielen Dank
Rosannaam 05.03.2008 | 16:49
Hallo Magnolie84, da Sie im Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung als Beginn 01.09.2003 angegeben haben, wurde vermutlich der GENAUE Zeitpunkt des Beginns für Zeiten davor überhaupt nicht geprüft. Die DRV hat mit der Feststellung der Schwerbehinderung nichts zu tun. Sie müßten sich an das zuständige Versorgungsamt wenden. Da Sie ja Mitglied beim VdK sind, empfiehlt es sich durchaus, diese mit der Angelegenheit zu betrauen. Einen Versuch ist es allemal wert!!! MfG Rosanna
Rosannaam 05.03.2008 | 16:54
Nachtrag: Sollte es mit der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft von 50 % - zumindest zum Stichtag 16.11.2000 für den Vertrauensschutz für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen - nicht klappen, wird es im nachhinein für die DRV schwierig sein, eine BU oder EU nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht bzw. genau zum Termin 16.11.2000 festzustellen. Zumal Sie ja nach diesem Zeitpunkt immer vollzeitbeschäftigt waren. Dies schließt eine Erwerbsminderung über einen solch langen Zeitraum schon fast aus... Eine Schwerbehinderung ist nicht zwingend mit einer Erwerbsunfähigkeit/Erwerbsminderung gleichzusetzen. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg. MfG Rosanna.
Brilleam 05.03.2008 | 17:03
Hallo Magnolie84! Tut mir leid, ich wollte Sie nicht erschüttern. Lassen Sie die Prüfungen beim Versorgungsamt (ggf. mit Hilfe des VdK) und bei der gRV (über eine Kontenklärung mit Vertrauensschutzprüfung - sagen Sie in dem Bogen bei BU/EU einfach mal ja und lassen Sie deren Mediziner das prüfen). Je nachdem, was Sie gelernt und anschl. gearbeitet haben kann die BU durchaus auch heute noch rückwirkend bejaht werden - auch eine vollschichtige Tätigkeit in den letzten Jahren wurde u.U. auf Kosten der Gesundheit oder 'unter Niveau' ausgeübt. Also 'ausklingender' Jahrgang in Sachen BU/EU alle Karten ausspielen - vielleicht ist noch ein guter Stich zu machen!
Rosannaam 05.03.2008 | 17:21
Hallo Brille, ist ja im Prinzip eine gute Idee. Aber im Kontenklärungsverfahren wird der Vertrauensschutz (BU/EU) NOCH NICHT geprüft. Diese Prüfung erfolgt erst im Rentenverfahren, hier also frühestens im Jahr 2010. Dann sind schon 10 Jahre vergangen und es wird mit der Beweislast immer schwieriger... Vielleicht wird es bei anderen RV-Trägern anders gehandhabt; kann ich mir aber nicht vorstellen! MfG Rosanna.
Brilleam 05.03.2008 | 17:12
Nachtrag: Lassen Sie die Prüfungen beim Versorgungsamt (ggf. mit Hilfe des VdK) und bei der gRV (über eine Kontenklärung mit Vertrauensschutzprüfung - sagen Sie in dem Bogen bei BU/EU einfach mal ja und lassen Sie deren Mediziner das prüfen) PARALLEL LAUFEN!
Brilleam 06.03.2008 | 08:08
Hallo Rosanna! Laut Aussage der DRV auf entsprechenden Schulungsveranstaltungen (Gemeindeseminaren) besteht die MÖGLICHKEIT, die med. Voraussetzungen bereits bei der KK zu prüfen - es muss nur beantragt werden! (aus Kostengründen wird damit natürlich keine Werbung gemacht)
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