Die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente für Frauen liegt schon länger zurück und war mit dem Geburtsjahrgang 1944 abgeschlossen. Die Vertrauensschutzregelungen für diesen Personenkreis müssen nicht mehr erläutert werden, weil sie nicht mehr relevant sind. Im Übrigen werden bei den Hinweisen in einer Rentenauskunft so weit wie möglich die individuellen Daten berücksichtigt. Da Sie im Mai 1950 geboren sind, kommen diese Hinweise auch schon deshalb für Sie nicht in Frage.
Nach derzeitiger Rechtslage haben Frauen einen Anspruch auf Altersrente für Frauen, wenn sie
· vor dem 01.01.1952 geboren sind,
· das 60. Lebensjahr vollendet,
· nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
· die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Darüber hinaus sind die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 2 und 3 SGB 6 einzuhalten.