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Experten-Antwort

Vertrauensschutz für Nonnen

von Benedikt26.11.2010 | 06:51
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Genießt eine versicherungsfreie katholische Nonne, die am Stichtag 01.01.2004 ihre Ordenstätigkeit verrichtete, den Vertrauensschutz der "Beschäftigungslosigkeit" für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Benedikt,

ich gehe davon aus, dass für die betreffende Nonne eine Nachversicherung durchgeführt wurde, denn andernfalls kann ich mir nicht vorstellen, wie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein sollten.

In diesem Fall gilt die Zeit der Ordenstätigkeit als Beschäftigung (zumindest für Zwecke der Rentenversicherung), sodass aus meiner Sicht auch für den Vertrauensschutz nicht von Beschäftigungslosigkeit gesprochen werden kann. Ich gehe daher davon aus, dass Vertrauensschutz nicht vorliegt.

Ich würde Ihnen bzw. der betroffenen Nonne aber empfehlen, den Sachverhalt direkt beim zuständigen Rentenversicherungsträger abklären zu lassen. Es handelt sich um eine sehr spezielle Fallgestaltung, für die es keine einheitliche Festlegung gibt - der zuständige Rentenversicherungsträger könnte diesen Einzelfall vielleicht anders sehen und nur dieser kann eine verbindliche Entscheidung dazu treffen.

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5 Antworten

Dr. Seltsamam 26.11.2010 | 07:54
Hat Sie denn überhaupt die Wartezeit und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt? Falls Nein, bringt auch der Vertrauensschutz nichts.
Benediktam 26.11.2010 | 08:04
Die Wartezeit und auch die übrigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Altersrente sind erfüllt.
Dr. Seltsamam 26.11.2010 | 08:21
Dann muss ich den Angaben von B2 zu 100% zustimmen. Kein Vertrauensschutz*
RFnam 26.11.2010 | 18:32
Es besteht bei der Ordensschwester höchstwahrscheinlich eine Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI - Versicherungsfreiheit (Auszug) (1) Versicherungsfrei sind 3. ...., sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. ------------------------------------------------------------- Aus der Praxis : Unabhängig davon, wie und wann die die Beiträge entrichtet wurden (z. B. bevor die Ordensschwester den Schleier nahm oder durch die spezielle für diesen Personenkreis geschaffene Nachversicherung nach § 206 SGB VI), kann es meiner Meinung nach in der Praxis genauso wie für Beamte, Richter sowie nach § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreite Personen nur den Anspruch auf die Regelaltersrente geben (wenn die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt ist). Daraus ist zu folgern, dass es keinen Vertrauensschutz gibt. Aber folgen Sie dem Rat des EXPERTEN, weil es sich bei Rente an Ordensmitglieder um einen seltenen und und deshalb auch speziellen Sachverhalt handelt.
B2am 26.11.2010 | 08:01
Hallo In § 237 SGB VI gibt es keine eigene Definition des Begriffs Arbeitslosigkeit. Diese steht vielmehr im § 119 SGB III. Ausgehend von der Definition von Arbeitslosigkeit in § 119 SGB III ist eine Nonne nicht arbeitslos. Daher kann meiner Meinung nach auch kein Besitzschutz bestehen. § 119 Arbeitslosigkeit (SGB III) (1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der 1.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2.sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und 3.den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
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