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Zur Experten-Antwort springenHallo nibso,
wenn die Feststellung des Vertrauensschutzes nach § 45 SGB X nicht mehr zurückgenommen werden kann, gilt das auch im Falle einer Neufeststellung einer Rente. Ich empfehle Ihnen, dass sich Ihr Onkel mit den von Ihnen angebrachten Argumenten direkt mit seinem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzt. Um Fristen nicht zu versäumen, sollte er auch den im neuen Bescheid unter Rechtsbehelfsbelehrung stehenden zulässigen Rechtsbehelf einlegen.
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