Hallo Witold,
nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen von 1975 können prinzipiell nur die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung angerechnet werden, welche der polnische Rentenversicherungsträger (ZUS) als Versicherungszeiten nach polnischen Rechtsvorschriften bestätigt hat. Insoweit kann ich auch nur auf die Ausführungen meiner „Vorredner“ verweisen.
Haben Sie Versicherungszeiten in Polen, die nicht von dem Abkommen von 1975 erfasst werden, können Sie unter Umständen eine Rente aus diesen Zeiten nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht erhalten. Dazu zählen beispielsweise Zeiten, in denen Sie als
- Landwirt,
- Uniformträger (unter anderem als Berufssoldat, Bediensteter der Polizei, des Staatsschutzes, des Grenzschutzes und des Strafvollzugs) oder
- Selbständiger
in Polen tätig waren.
Ob und welche Ihrer Versicherungszeiten nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht berücksichtigt werden können, stellt wiederum Ihr polnischer Rentenversicherungsträger fest.
Für nähere Informationen zum deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen und den ergänzenden europäischen Bestimmungen empfehle ich Ihnen die Broschüre „Das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975“, welche sie unter
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/weitere_abkommen/33_das_deutsch_polnische_sv_abkommen.pdf?__blob=publicationFile&v=15
herunterladen können.
Im Zweifel können Sie sich auch gern nochmals individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers individuell beraten lassen.