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Verweisberuf

von Uli14.08.2008 | 16:14
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5 Antworten

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ich bin Facharbeiter (Schlosser) und arbeite als Hausmeister im öffentlichen Dienst. Nun kann ich aufgrund meiner Krebserkrankung nicht mehr körperlich arbeiten. Mein Rentenantrag wurde abgelehnt mit der Begründung ich könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch 6 h arbeiten. Habe ich mit meinen 53 Jahren nicht wenigstens Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente und muß mir dann ein konkreter Verweisberuf genannt werden?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo,

die sogenannte Berufsunfähigkeitsrente wurde mit der Rentenreform zum 1.1.2001 von der Rente wegen Erwerbsminderung abgelöst.

Eine Vertrauensschutzregelung gilt für Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind. Sie genießen noch nach dem alten Recht Berufschutz und können deshalb bei verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen.

Sie wird an Versicherte gezahlt, die ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder täglich nur weniger als sechs Stunden ausüben können, auf dem Arbeitsmarkt aber noch mindenstens sechs Stungen täglich einsetzbar sind.

Der Rentenversicherungsträger prüft jedoch, ob die Versicherten ausgehend von der erreichten beruflichen Qualifikation noch zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden können. Der Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit liegt hier nur dann vor, wenn der Versicherte über ein Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich verfügt.

4 Antworten

Rosannaam 14.08.2008 | 16:29
Hallo Uli, >und muß mir dann ein konkreter Verweisberuf genannt werden?< Generell ja. Es ist maßgeblich, wie das Leistungsvermögen im erlernten Beruf als Schlosser ist. Da Sie "eigentlich" schon im Verweisungsberuf als Hausmeister arbeiten, wäre es notwendig zu wissen, wie Ihr Leistungsvermögen in diesem Beruf eingestuft wird. Können Sie z.B. als Hausmeister auch nur noch unter 3 Stunden arbeiten, wäre noch eine Verweisung auf die Berufe: Registrator / Pförtner / Poststellenmitarbeiter möglich. Was steht denn zu Ihrem erlernten bzw. zuletzt ausgeübten Beruf im Ablehnungsbescheid? Sofern die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, können Sie gegen den Abl.Bescheid natürlich noch Widerspruch einlegen. MfG Rosanna.
Brilleam 14.08.2008 | 16:24
Hallo Uli! Wie lange arbeiten Sie schon nicht mehr (rein) als Schlosser? Als Hausmeister haben Sie i.d.R. vielfältige Aufgaben und haben (vielleicht der Not gehorchend) Ihr 'Berufsbild' verlassen. Eine Verweisung auf 'eine Stufe drunter' ging bei der Rentenversicherung ohnehin immer! BU-Rente (2/3) gibt es seit 2001 ohnehin nicht mehr, allenfalls eine teilweise (1/2) Rente wegen EM bei BU. Die Frage wird eher sein, ob Ihr aktuelles Leistungsvermögen auf dem ALLGEMEINEN Arbeitsmarkt unter den dort ÜBLICHEN BEDINGUNGEN mit mehr als 6 Stunden richtig eingeschätz wurde! Als Jg. 1955 (?) gibt es auch leider keine BU-Prüfung nach Altrecht für die Altersrente - Schwerbehindertenausweis schon beantragt?
Uliam 14.08.2008 | 16:48
Ich arbeite schon 10 Jahre notgetrungen (zum Glück)als Hausmeister. Beim Arbeitsversuch bin ich neulich zusammengeklappt. Ich kann wirklich nicht arbeiten. Demnächst läuft das Krankengeld aus. Bekäme ich wenigstens die halbe Rente wegen Berufsunfähigkeit wäre mir ja auch geholfen. Im Ablehnungsbescheid steht lapidar...bei diesem Leistungsvermögen von 6 h auf dem allgem. Arbeitsmarkt liegt weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Rosannaam 14.08.2008 | 17:07
Wie gesagt, legen Sie Widerspruch gegen den Bescheid ein. Offensichtlich wurde ja der Berufsschutz "übergangen". Ob Sie aber dann nicht auf einen anderen Beruf (s.o.) verwiesen werden können, ist halt fraglich. Am besten nehmen Sie einen Rechtsbeistand zu Hilfe (VdK, DGB o.ä.).
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