Hallo Experte/Expertin
Ihre Antwort ist bestimmt korrekt, dennoch sehr allgemein gehalten. Auf die wesentlichen Frageinhalte gehen Sie leider nicht ein. Vielleicht halten Sie sich auch bewusst zurück, weil hier eventuell ein wunder Punkt angesprochen werden könnte?
Das manchmal fragwürdige Vorgehen der RV unbestimmte Begriffe und Verweistätigkeiten in die Begründung einzuführen, die dann naturgemäß schwer nachprüfbar sind.
Das bedeutet in der Praxis jahrelange Verfahren. Vielleicht sind Mitarbeiter der RV und Anwälte über diese Mehrarbeit erfreut, die Sozialgerichte bestimmt nicht.
Anhand der Klicks dieses Beitrags sieht man, daß dieses Thema die Leser interessiert. Auch wird diese Frage Berufsunfähigkeit die Jahrgänge bis 1961 noch ein paar Jahre beschäftigen. Deshalb möchte ich nochmal kurz auf die beiden Fragestellungen eingehen, vielleicht hilft´s dem ein oder anderen Leser bzw. Kläger.
Frage zur Umstellungsfähigkeit:
In der gerichtlichen Praxis wird bei Fragen zur Umstellungsfähigkeit oft ein psychologisches Gutachten eingeholt.
Um die gerichtliche Tendenz aufzuzeigen, zitiere ich hier mal eine Entscheidungen des BSG:
Bundessozialgericht B 13 RJ 53/92 v. 12.10.1993
„Je weiter sich die in Aussicht genommene Verweisungstätigkeit nämlich von dem "bisherigen Beruf" entfernt, desto höhere Anforderungen stellt sie an die Umstellungsfähigkeit (vgl etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 33, 38).“
Weitere ähnlich lautende Entscheidungen bestätigen diese Aussage. Grob gesagt, je weiter die Verweisunsgtätigkeit vom
„bisherigen Beruf“ entfernt, desto größer die Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit. Diesem Schema folgend würde für eine berufsfremde Verweisungstätigkeit eine konkret darzulegende besondere (!) Umstellungsfähigkeit benötigt.
Die besondere Umstellungsfähigkeit in diesem Fall bei einem Antragsteller nachzuweisen, wird selbst einem Psychologen nur in seltenen Fällen gelingen, weil hier zu viele Unbekannte auftreten.
Anforderungsprofil
Hier müssen zwei Tendenzen kritisch betrachtet werden.
a)
Die ausufernde Vorgehensweise, das Verweisungstätigkeiten leichtfertig und ungeprüft aus anderen Verfahren ohne genaue inviduelle Abklärung der Voraussetzungen in diesen Verfahren übernommen und dem Gericht so dargelegt werden.
Beispiel:
Da wird von der RV ein Urteil in die Öffentlichkeit gestellt, ja fast schadenfroh und euphorisch, indem ein Kfz-Mechaniker zum Registrator verwiesen wird. Dadurch entstand der Eindruck als würde es generell möglich sein einen Kfz-Mechaniker auf diese berufsfremde Tätigkeit Registrator zu verweisen. Bei genauer Prüfung dieses Verfahrens stellt sich jedoch heraus, daß dieser Kfz-Mechaniker vorher eine 2-jährige kaufmännische Berufsschule besucht hatte. Nur durch diesen Umstand war erst eine Verweisung möglich. Dieser Umstand wurde von der RV aber bewusst klein gehalten.
b)
Es wird auf Tätigkeiten verwiesen, deren Anforderungsprofil entweder nicht eindeutig ist oder es hierzu viele unterschiedliche Anforderungsprofile existieren die sich zum Teil sogar widersprechen. Als geradezu Lieblinge der RV entwickelten sich die Tätigkeiten Telefonisten, Registratoren und Pförtner.
Ein besonders krasses Beispiel hierzu aus Baden-Württemberg:
Anfang-Mitte des letzten Jahrzehnts erging eine Entscheidung, indem ein Maler auf die Verweisungstätigkeit Registator verwiesen wurde. Das LSG stützte sich hierbei auf eine Stellungnahme des LAA Baden-Württemberg, daß keine Vorkenntnisse für den Registrator verlangte. In der Folge wurde vielfach auf diese Entscheidung Bezug genommen. Ja, es entwickelte sich aus dieser Entscheidung eine zeitlang fast zu einer Universallösung für Verweisungen durch die RV.
Erst später bei genauerer Überprüfung dieser ursprünglichen Entscheidung und auftretenden Widersprüchen zu anderen Landessozialgerichtsentscheidungen stellte sich heraus, daß die ursprüngliche Entscheidung auf zwei Fehlern beruhte. Die grundsätzliche Annahme, daß die Registratortätigkeit immer mit BAT VIII entlohnt wird und der Umstand, daß das LAA damals eine Tätigkeit nach BAT IX beschrieb.
Nicht auszudenken wenn die Betroffenen jetzt alle Überprüfungsanträge stellen.
Und weil´s so schön und doch absurd ist, noch ein Beispiel:
Ein LSG sieht die Tätigkeit Registrator, mit Verweis auf andere Entscheidungen, in der Regel als ungelernte (!) Tätigkeiten. Jedoch hält das LSG eine Verweisung auf eine Registratortätigkeit in größeren Betrieben oder Institutionen für möglich.
Aber, ein tarifliches Tätigkeitsmerkmal „größerer Betrieb oder Institution“ gibt es nicht. Eine tarifliche Einstufung nach diesem Merkmal ist also nicht möglich.
Die tarifliche Einstufung des BAT erfolgt nach qualitativen Kriterien, nicht nach Größe eines Betriebes.
Was ich damit sagen will, beachtet bitte das ihr (Rentenversicherungsleute) über menschliche Schicksale entscheidet und nicht einfach nach Motto „erstmal ablehnen, dann schaun wir mal wie er/sie sich schlägt“.