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Experten-Antwort

Verweisungsberuf

von Gerd G.19.04.2011 | 14:33
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3 Antworten

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Hallo, ich bin 1954 geboren und in meinem Beruf als Heizungsbauer unter 3 Stunden arbeitsfähig (Behinderung auf Dauer). Nun will die DRV, daß ich als Ausbilder für Montierer arbeiten soll. Ich habe seit 1985 als leitender Heizungsmonteur (weisungsberechtigt für 3-4 Monteure ) gearbeitet. Mir fehlen für diesen Beruf als Lehrausbilder aber die notwendigen pädagogischen Kenntnisse, müßte erstmal eine Ausbildung zum Ausbilder machen, habe neurologische Ausfälle an beiden Händen (ist der DRV gutachterlich bekannt), und bräuchte auch elektrotechnische Kenntnisse für den neuen Beruf. Kann man mich einfach so auf einen völlig artfremden Beruf verweisen? Leider stehen in den rechtlichenArbeitsanweisungen der DRV nur Verweisungsmöglichkeiten für Heizungsbauermeister, nicht aber für Monteure.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

den Ausführungen von Machts Sinn kann zugestimmt werden.

Ob Ihnen die benannte Verweisungstätigkeit als Lehrausbilder subjektiv und objektiv zumutbar ist, müßten die ärztlichen Unterlagen eingesehen werden und mit den darin enthaltenen Leistungseinschränkungen abgeglichen werden. Das bedeutet es muß geprüft werden, ob Ihnen aufgrund Ihres Restleistungsvermögen diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist.

Sollten Sie mit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden sein, so kann Ihnen nur geraten werden gegen den Bescheid Widerspruch zu erheben, damit der Sachverhalt erneut überprüft wird.

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2 Antworten

Machts Sinnam 19.04.2011 | 21:54
im Rechtshandbuch ist von drei Monaten die Rede - Auszug: 5 Verweisbarkeit Kann der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden, ist zu prüfen, ob es eine Verweisungstätigkeit gibt. Die Verweisungstätigkeit muss objektiv und subjektiv zumutbar sein und sie ist ab Stufe 2b des Mehrstufenschemas konkret zu benennen (BSG-Urteil vom 14.05.1996, AZ: 4 RA 60/94, SozR 3-2600 § 43 Nr. 13). Objektiv zumutbar sind Tätigkeiten, die den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihn weder körperlich noch geistig überfordern. Bei der Prüfung der Verweisbarkeit sind alle Angaben zum Leistungsbild und Leistungsumfang zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass die Verweisungstätigkeit innerhalb einer Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von drei Monaten wettbewerbsfähig ausgeübt werden kann (BSG-Urteil vom 22.09.1977, AZ: 5 RJ 96/76, SozR 2200 § 1246 Nr. 23).
Fritziam 20.04.2011 | 08:58
Hallo Auch hier verweise ich wieder auf BERUFENET, Berufsinformationen einfach finden - Suche Die Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit. Lesen sie mal da ob der Beruf mit ihren Körperlichen und Geistigen Fähigkeiten passt! Spekulativ würde ich jein sagen. Mit freundlichen Grüßen Fritzi
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