Hallo Ehefrau,
seit der Änderung des Rechts hinsichtlich der Renten wegen Erwerbsminderung zum 1.1.2001 ist der allgemeine Arbeitsmarkt maßgend für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit. Hier erübrigt sich die Angabe eines Verweisungsberufes. Vertrauensschutz genießt der Versicherte, der zum 1.1.2001 das 40. Lebensjahr bereits vollendet hat. Wer also vor dem 2.1.1961 geboren ist, kann noch auf einen sogenannten Berufschutz vertrauen. Im Ablehnugsbescheid ist dann ein Verweisungsberuf anzuführen, wenn der Versicherte vor dem 2.1.1961 geboren ist und einen Beruf als Facharbeiter oder einen Beruf mit entsprechender Qualifikation ausgeübt hat.