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Verwirrend

von Cony03.08.2008 | 17:25
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4 Antworten

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was ist eigentlich der unterschied zwischen gundsicherung und sozialhilfe...hab hier etz schon öfters die begriffe gelesen...bei grundsicherung wird wohl das vermögen der kinder erst ab 100000 Euro brutto jährich hergenommen und dies geschieht wohl bloß bei rentnern, oder wie?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Dem Beitrag von "Amade" ist nichts hinzuzufügen.

3 Antworten

Schiko.am 03.08.2008 | 18:46
Man könnte sagen , die grundsicherung wurde ab 1.1. 2003 von der sozialhilfe abgespalten und durch die neu geschaffenen grundsicherungsämter bearbeitet. Inzwischen wieder von der sozialhilfe einverleibt. Stellt aber eine besondere form dar, wird erst ab dem 65.lebens- jahr und bei erwerbsminderung auch an über 18, jährige be- zahlt. Oft auch ein zubrot bei zu geringer rente. Ist in der regel die errechnete bedarfssumme größer als das nettoeinkommen ergibt sich ein grundsicherungsanspruch. Wichtiges merkmal, ein kind wird erst zur unterstürzunmg mit herangezogen wenn das jahreseinkommen 100.000- nicht ver- mögen- übersteigt. Dies ist bei anderen sozialleistungen so nicht gegeben, unter umständen müssen die kinder mit blechen. Der begriff "Grundsicherung" m uß inzwischen auch für die noch verbliebene sozialhilfe, geringe rente und hartz IV her- halten. Da werden auch viele märchen hier und anderswo erzählt. Erst wenn das nettoeinkommen 1400 / 2450 led./vh. eines kindes übersteigt wird zB. eine zuzahlung fürs pflegeheim mit 50% des übersteigenden betrages beansprucht. Mit freundlichen Grüßen.
Amadéam 03.08.2008 | 20:24
Der link zu § 41 SGB XII - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nachfolgend benannt: http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300…
Amadéam 03.08.2008 | 20:14
1. Es gibt eine Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch) auch Arbeitslosengeld II bzw. nach einem rechtskräftig verurteilten Manager auch Hartz IV benannt. Die rechtlichen Grundlagen können Sie dem folgenden link entnehmen: http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/ Der Arbeitssuchende muss im Sinne des § 8 SGB II erwerbsfähig sein, also in der Lage sein, eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens für 3 Stunden am Tag ausüben zu können. Siehe http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__8.html 2. Dann gibt es noch eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. In § 41 SGB XII können Sie näheres über den anspruchsberechtigten Personenkreis nachlesen. Siehe auch http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/ Wichtig: bei den Erwerbsgeminderten muss VOLLE Erwerbsminderung auf DAUER vorliegen. 3. Bedürftige Personen, die nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II sind, aber bei denen noch nicht abzusehen ist, dass die gesundheitlichen Einschränkungen auch auf DAUER bestehen, haben Anspruch auf Sozialhilfe/ Hilfe um Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300… Die Bedürftigkeitsleistungen zu den Punkten 1. und 2. setzen zwingend eine Antragstellung voraus. Sozialhilfe setzt hingegen schon ab Bekanntwerden der Notlage durch den Sozialhilfeträger ein. http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/__18.html In der Regel wird man aber auch hier um eine Vorsprache im Sozialamt nicht herumkommen. Im Rahmen der Mitwirkungspflichten sind also auch hier Antragsformulare auszufüllen, damit geprüft werden kann, ob Bedürftigkeit vorliegt.
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