zu Frage 1:
Die Hinzuverdienstgrenze gilt pro Kalenderjahr. Im Jahr des Rentenbeginns gilt die Hinzuverdienstgrenze für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum 31.12.
zu Frage 2:
Die Möglichkeit, sich in einem Minijob von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, gilt unabhängig vom Bezug einer Erwerbsminderungsrente.
Wie sich ein Minijob auf die Höhe der späteren Altersrente auswirkt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger
zu Frage 3:
Auch die Frage, wie sich ein Verdienst von 525,- EURO/Monat auf die spätere Altersrente auswirkt, muss im Einzelfall geprüft werden.