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Verzicht auf Versicherungsfreiheit

von Jürgen02.07.2009 | 16:06
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5 Antworten

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Hallo, ich bin 52 Jahre, bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet ohne Bezüge. Desweiteren übe ich eine geringfügige Beschäftigung aus. Ich möchte mich bei der A-A abmelden. Damit mir keine Nachteile gegenüber der RV entehen möchte ich auf meine Versicherungsfreiheit verzichten. Mein Arbeitgeber beschäftigt mich allerdings sehr unregelmäßig. Es kann durchaus vorkommen, dass ich einen oder auch zwei Monate nicht arbeite. Meine Frage: Was passiert in diesem Fall? Muss ich mich für diese Zeit wieder beim A-A anmelden? Oder kann da die Regelung mit den 50 Tagen im Kalenderjahr für mich zutreffend sein? Danke für die Beiträge Jürgen

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

In jedem Fall kann es nicht schaden, sich bei der Agentur für Arbeit (auch ohne Leistungsbezug von dort) zu melden. Allerdings müssten Sie darauf achten, die Meldebescheinigungen der Agentur aufzuheben und bei der Rentenversicherung einzureichen, da diese Meldezeiten in der Regel nicht von der Agentur für Arbeit an die Rentenversicherung gemeldet werden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Es ist in dem geschilderten Fall zu beachten, woran viele Versicherte leideer nicht denken (wenn ich aus meiner praktischen Erfahrung aufgrund meiner Tätigkeit bei der gesetzl. Rentenversicherung spreche), dass es für die Rentenversicherung immer besser ist, sich auch ohne Leistungsbezug bei der Agentur für Arbeit zu melden, eine Bescheinigung des Meldezeitraumes von den Kollegen dort zu verlangen (da immer wieder Versicherte, die angeben, ohne Leistungsbezug gemeldet gewesen zu sein, davon berichten, dass sie keine Nachweise von der Agentur erhalten haben) um diese dann zur Anerkennung einer Anrechnungszeiten im Versicherungskonto der gesetzlichen Rentenversicherung geltend zu machen, da ansonsten eine Lücke im Versicherungsverlauf droht und die Agenturen für Arbeit leider nur eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist haben aufgrund der es ansonsten später schwierig mit der Nachweisführung werden wird.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Neben den 400,- Euro-Minijobs stellen die kurzfristigen Minijobs die zweite Art von Minijobs dar, die versicherungsfrei in der Sozialversicherung sind.

Eine solche kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart, z.B. Erntehilfe, oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Eine kurzfristige Beschäftigung kann auch kalenderjahrüberschreitend ausgeübt werden, vorausgesetzt sie ist von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet. Auf die Höhe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung kommt es - anders als bei den 400-Euro-Minijobs - nicht an. Auch fallen für kurzfristige Minijobs keinerlei Sozialversicherungsbeiträge an.

Diese "50-Tage-Regelung" regelt somit Sachverhalte, bei denen aufgrund des nur kurzfristig ausgeübten Beschäftigung keine Rentenversicherungspflicht anfällt.

Bei der Fragestellung geht es darum, durch Unterbrechung der geringfügigen Tätigkeit entstehende Lücken im Rentenversicherungskonto zu schließen.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen der 50-Tage-Regelung entsteht somit keine Beitragpflicht.

Diese Regelung dient somit nicht dazu, die durch die o.g. Unterbrechungen entstehenden Lücken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu schließen. Die Regelung trifft für Sie bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt zudem nicht zu, da ich Ihren Ausführungen entnehme, dass das Beschäftigungsverhältnis zum einen bereits aufgrund der Höhe geringfügig ist (und Sie ja planen, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten) und die Regelung nur in Bezug auf die Beschäftigungszeiträume und nicht auf die Zwischenzeiträume zwischen den Beschäftigungsabschnitten anzuwenden ist.

2 Antworten

Nananaam 03.07.2009 | 11:26
Sie sollten exakter auf die Frage des Users eingehen, die Antwort ist etwas "wischi-waschi"...
Nananaam 03.07.2009 | 12:07
Jürgen hat aber doch auch eine Frage hinsichtlich der "50 Tage im kalenderjahr" gestellt (=kurzfristige Beschäftigung)
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