Neben den 400,- Euro-Minijobs stellen die kurzfristigen Minijobs die zweite Art von Minijobs dar, die versicherungsfrei in der Sozialversicherung sind.
Eine solche kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart, z.B. Erntehilfe, oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Eine kurzfristige Beschäftigung kann auch kalenderjahrüberschreitend ausgeübt werden, vorausgesetzt sie ist von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet. Auf die Höhe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung kommt es - anders als bei den 400-Euro-Minijobs - nicht an. Auch fallen für kurzfristige Minijobs keinerlei Sozialversicherungsbeiträge an.
Diese "50-Tage-Regelung" regelt somit Sachverhalte, bei denen aufgrund des nur kurzfristig ausgeübten Beschäftigung keine Rentenversicherungspflicht anfällt.
Bei der Fragestellung geht es darum, durch Unterbrechung der geringfügigen Tätigkeit entstehende Lücken im Rentenversicherungskonto zu schließen.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen der 50-Tage-Regelung entsteht somit keine Beitragpflicht.
Diese Regelung dient somit nicht dazu, die durch die o.g. Unterbrechungen entstehenden Lücken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu schließen. Die Regelung trifft für Sie bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt zudem nicht zu, da ich Ihren Ausführungen entnehme, dass das Beschäftigungsverhältnis zum einen bereits aufgrund der Höhe geringfügig ist (und Sie ja planen, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten) und die Regelung nur in Bezug auf die Beschäftigungszeiträume und nicht auf die Zwischenzeiträume zwischen den Beschäftigungsabschnitten anzuwenden ist.