Hallo rentner,
die gesetzliche Grundlage finden Sie im Sozialgesetzbuch Band I im § 44:
"§ 44 Verzinsung.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen."
Diese Regelung gilt auch für Nachzahlungsbeträge, deren Anspruch in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt wird und wird vom Rentenversicherungsträger regelmäßig von Amts wegen geprüft. Wie Sie den o.g. Absätzen (1) und (2) entnehmen können, kommt es für den Beginn der Verzinsung zum Einen darauf an, ab wann der Anspruch auf die höhere Rente besteht (nach Ihrer Aussage vermutlich vom Rentenbeginn an) und zum Anderen wann dem Rentenversicherungsträger alle erforderlichen Unterlagen vorlagen, um diese höhere Rente feststellen zu können.