Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDie Verzinsung Ihnen zustehender Sozialleistungen (etwa Zahlung von Übergangsgeld) wird im Rahmen des § 44 Sozialgesetzbuch I verzinst (bei einem Zinssatz von 4 %).
Ob es in Ihrem Fall aber tatsächlich zu einer Verzinsung kommt und wie hoch diese ausfallen, ist vom zuständigen Sozialleistungsträger abzuklären - nicht pauschal in einem anonymen Online Forum.
Die Kontaktdaten des Trägers dürften Ihnen vorliegen und man wird Ihnen dort gerne mitteilen, ob und in welcher Höhe für Ihren Fall Zinsen anfallen.
MfG
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