Nach § 44 SGB I beginnt die Verzinsung entweder wenn ein Kalendermonat nach Entritt der Fälligkeit verstrichen ist oder sechs Kalendermonate nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger abgelaufen sind, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt den Beginn der Verzinsung bestimmt.
Vollständig ist der Leistungsantrag erst dann, wenn Sie alle Angaben und Unterlagen vorgelegt haben, die von Ihnen angefordert wurden.
Wurde so zum Beispiel ein früherer Rehaantrag umgedeutet und die Rentenantragsformulare erst jetzt eingereicht, so kann es durchaus sein, dass keine Zinsen berechnet werden.
Wahrscheinlich ist aber auch, dass mit der Erstattung noch keine Zinsen ausgezahlt wurden, da sie in einem weiteren Gang berechnet werden. In der Regel ist im Schreiben ein entsprechender Hinweis enthalten.
Ohne weitere Angaben Ihrerseits kann ich keine zielgerichtete Antwort geben.