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Verzinsung von Rentennachzahlungen

von Andrea06.03.2008 | 18:40
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7 Antworten

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Aufgrund eines Nachforderungsbescheids vom Februar 2006 wurde eine Rentennachzahlung aus den Monaten Juni bis Oktober 2006 einbehalten. Jetzt wurde mit Bescheid vom 25.02.2008 der Nachforderungsbescheid vom Februar 2006 zurückgenommen und mir heute der einbehaltene Nachzahlungsbetrag vom Oktober 2006 überwiesen. Wären da nicht Zinsen nach § 44 SGB I fällig gewesen ?

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Nach § 44 SGB I beginnt die Verzinsung entweder wenn ein Kalendermonat nach Entritt der Fälligkeit verstrichen ist oder sechs Kalendermonate nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger abgelaufen sind, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt den Beginn der Verzinsung bestimmt.

Vollständig ist der Leistungsantrag erst dann, wenn Sie alle Angaben und Unterlagen vorgelegt haben, die von Ihnen angefordert wurden.

Wurde so zum Beispiel ein früherer Rehaantrag umgedeutet und die Rentenantragsformulare erst jetzt eingereicht, so kann es durchaus sein, dass keine Zinsen berechnet werden.

Wahrscheinlich ist aber auch, dass mit der Erstattung noch keine Zinsen ausgezahlt wurden, da sie in einem weiteren Gang berechnet werden. In der Regel ist im Schreiben ein entsprechender Hinweis enthalten.

Ohne weitere Angaben Ihrerseits kann ich keine zielgerichtete Antwort geben.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Nach den vielen Beiträgen kann ich Ihnen nur noch raten, eine Verzinsung der Nachzahlung zu beantragen.

5 Antworten

Rosannaam 06.03.2008 | 22:16
Hallo Andrea, ich weiß zwar nicht, was ein "Nachforderungsbescheid" ist(meinen Sie einen Rückforderungsbescheid?), aber: Ja! Da Sie die Zinsen offensichtlich nicht erhalten habe, empfehle ich Ihnen, die Verzinsung bei der DRV zu beantragen (4 %-ige Verzinsung). MfG Rosanna.
Nickiam 07.03.2008 | 10:56
Ich habe meine Rentennachzahlung für den Zeitraum 01.10.2004-28.02.2005 erhalten hätte die Nachzahlung auch Verzinst gehört?
Heinericham 07.03.2008 | 12:21
Ermittlung des Beginns des Versinsungszeitraumes (2 Möglichkeiten): 1. Ende des 6. Kalendermonats nach dem Monat des Antragseingangs. (gilt auch bei Anerkenntnis und auch bei Vergleichen bei Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung) oder 2. bei Fehlen des Antrages Ende des Kalendermonats nach dem Monat der Bekanntgabe der Entscheidung, Annahme des Vergleichsangebots. (gilt nur bei Vergleichen bei Eintritt der Eerwerbsminderung nach der Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung) Ende des Verzinsungszeitraumes: Der Ablauf des Vormonats der Auszahlung der Nachzahlung bestimmt das Ende des Verzinsungszeitraumes.
Andreaam 07.03.2008 | 13:49
Die Rentennachzahlung (ergeben aus dem Wechsel von teilweiser EM Rente zur vollen EM Rente, die rückwirkend anerkannt wurde) wurde in den Bescheiden laufend teilweise einbehalten "aufgrund der mit Bescheid vom 21.08.2006 festgestellten Überzahlung". Im Bescheid vom 25.02.2008 heisst es: " der Bescheid vom 13.02.2006 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 21.08.2006 wird insoweit zurückgenommen, als dass die darin ausgewiesene Überzahlung zurückgefordert wird. Eine Erstattung hat insofern nicht zu erfolgen. Dieser Bescheid ergeht aufgrund Ihres Widerspruchs vom 14.3.2006 und trägt damit dessen komplette Abhilfe." Hift das weiter ?
Andreaam 10.03.2008 | 17:58
Vielen Dank ! Dann hoffe ich auch, dass diese endlose Geschichte mal zu Ende kommt !
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