Bei genauerer Betrachtung ergibt sich für Sie keine Schlechterstellung in den beiden eigentlich nicht vergleichbaren Sachverhalten.
Zinsen auf Ihre Steuerschuld müssen Sie erst entrichten, wenn diese durch den Einkommenssteuerbescheid festgestellt wurde und Sie dann zu spät zahlen. Zinsen entstehen nicht schon dann, wenn Sie aus Ihrem Einkommen laufend zu wenig Steuern entrichten.
Bei der Rentenversicherung müssen Sie den Umstand berücksichtigen, dass es sich um ein umlagefinanziertes System handelt. Dies bedeutet, dass eingezahlte Beiträge für einen Rentenanspruch nicht verzinst werden. Die Rückerstattung kann also nur die tatsächlich eingezahlten Beiträge betreffen.
Nach bescheidsmäßiger Feststellung des Erstattungsbetrages durch die Rentenversicherung wird der Betrag fällig und dann beginnt auch die Frist für eine Verzinsung nach § 44 SGB I zu laufen. Zahlt Ihnen die Rentenversicherung den Betrag zu spät aus, erhalten Sie auch Zinsen darauf.
Eine Ungleichbehandlung kann ich hier nicht erkennen.