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Experten-Antwort

Verzögerter Versorgungsausgleich - Auswirkung auf den Rentenbescheid?

von pesta13.08.2010 | 07:33
2408 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, ich habe zum 01.11.2010 Rente beantragt, meine Ex zum 01.01.2011. Ein ausgesetzter Versorgungsausgleich muß nun vom Familiengericht bearbeitet werden. Dazu ist nach neuester Festlegung der Anwaltszwang gegeben. Also der Rechtsanwalt meiner Ex von "damals" soll nun seitens des Familiengerichts in den Vogang wieder einbezogen werden, der scheint schon im Ruhestand zu sein und meine Ex muß sich nun einen neuen RA suchen. Ein Notarvertrag von damals liegt vor, der den Versorgungsausgleich ausschließen sollte, dieser wurde bisher vom Familiengericht nicht bestätogt. Wir wollen diesen Notarvertrag auf jeden Fall vom Gericht beschließen lassen - und das kann dauern... Wie verhält sich die DRV, wenn der Versorgungsausgleich bis zum jeweiligen Rententermin beim Familiengericht nicht entschieden ist. Gibt es dann einen vorläufigen Bescheid oder....? Danke für hilfreiche Antworten pesta

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo pesta,

erst wenn über den Versorgungsausgleich rechtswirksam entschieden wurde, kann er sich auf eine Rente auswirken.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo pesta,

ihre Rentenanträge werden fristgerecht bearbeitet.

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3 Antworten

pestaam 13.08.2010 | 08:40
...seitens der DRV eine "störfreie/fristgemäße" Bearbeitung unser beider Rentenanträge zum jeweiligen Renteneintrittstermin erfolgt. Und erst nach Abschluß des des Versorgungsausgleichsverfahren eine evtl. "Neuberechnung" der jeweiligen Rentenbescheide folgt. Entschuldigung, wenn ich "nerve".
-_-am 13.08.2010 | 18:51
Die Rentenversicherungsträger müssen zunächst eine Auskunft nach dem seit 01.09.2009 geltenden Recht (§ 5 Versorgungsausgleichsgesetz) erteilen. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen. http://bundesrecht.juris.de/versausglg/__5.html Sie haben jedoch nach dem neuem Recht bessere Chancen, Ihre Vereinbarung gerichtlich genehmigt zu bekommen, als nach altem Recht. § 6 Gesetz über den Versorgungsausgleich (1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise 1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen, 2. ausschließen sowie 3. Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten. (2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden. http://bundesrecht.juris.de/versausglg/__6.html Solange das Familiengericht dem Leistungsträger die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich jedoch noch nicht bestätigt hat, werden die Renten ohne Versorgungsausgleich gezahlt. Entscheidet das Familiengericht später rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit. http://bundesrecht.juris.de/versausglg/__30.html
pestaam 13.08.2010 | 19:01
...
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