Sehr geehrter Herr Esser,
falls Sie Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in einem entsprechenden Herkunftsland zurückgelegt haben, werden diese bei Zahlung der Rente ins vertragslose Ausland nicht exportiert.
Dem Aufenthalt im Bundesgebiet gleichgestellt sind für den vollen Leistungsexport - und damit für die Zahlung einer Inlandsrente - nur die Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder die Schweiz.
Bei Verzug in die Ukraine würde Ihre Rente daher als Auslandsrente, und damit nur aus Bundesgebiets-Beitragszeiten sowie anderen rentenrechtlichen Zeiten, die auf entsprechende Zeiträume im Bundesgebiet entfallen, gezahlt werden können.
Allgemeine Informationen können Sie auch unserer Broschüre "Aussiedler und ihre Rente" entnehmen:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/aussiedler_und_ihre_%20rente.pdf?__blob=publicationFile&v=17
Auch ich würde Ihnen jedoch dazu raten, sich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzten und eine konkrete Auskunft über die zu erwartende Rentenhöhe bei Wohnsitzverlegung in die Ukraine anzufordern.
Eine frühzeitige Rentenantragstellung (ca. 4 Monate vor dem geplanten Rentenbeginn) bzw. Anforderung von Informationen zur Auslandsrentenhöhe bedeutet dabei zudem nicht nur Planungssicherheit für Sie, sondern auch ausreichend Zeit für die Sachbearbeitung, die Rentenzahlung in die Ukraine pünktlich veranlassen zu können.